§ 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 391
bahnen erlassen. Da diese durch das HGB. (88 151, 471, 472)
zur objektiven Rechtsnorm erhoben (also revisibel geworden) ist,
verneint Laband ihre Rechtsgültigkeit mit der Begründung, daß
mangels besonderer Bestimmung der Bundesrat zum Erlaß eines
solchen „Privatrechtsgesetzes“ nicht befugt sei. Die Zuständigkeit
des Bundesrats wird von andern aus einer stillschweigenden
Ermächtigung durch das HGB., das an zahlreichen Stellen auf
die EVO. verweist, gefolgert.
d. Nach Art. 47 haben endlich sämtliche Eisenbahn-
verwaltungen (auch die bayerischen) den Anforderungen
der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung
der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidi-
gung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu
gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
Vglgl. RG. vom 24. Mai 1898 über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden § 15 und RG. vom 13. Juni
1873 über die Kriegsleistungen §§ 28 ff. (S. 307), sowie die
Militärtransportordnung und den Militärtarif vom 18. Januar
1899, beide oft geändert.
. Innerhalb der durch die RV. bestimmten Zu-
ständigkeit des Reichs hat das durch RG. vom 27. Juni
1873 errichtete Reichseisenbahnamt (S. 271) das
Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen,
für die Ausführung der in der RV. und sonstigen Ge-
setzen usw. enthaltenen Bestimmungen Sorge zu tragen
und auf Abstellung etwaiger Mängel hinzuwirken.
Privateisenbahnen gegenüber hat das Reichseisenbahnamt
zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse wie
die Aufsichtsbehörde des betreffenden Bundesstaats; werden
Zwangsmaßregeln erforderlich, so müssen die einzelstaatlichen
Eisenbahnaufsichtsbehörden den deshalb an sie ergehenden Ersuchen
entsprechen. Staatseisenbahnverwaltungen sind nötigenfalls zur
Erfüllung ihrer Pflichten im verfassungsmäßigen Wege (NRV. Art.
73, 17, 19, S. 247) anzuhalten, während den Reichseisenbahnen
gegenüber der Reichskanzler die Verfügungen des Reichseisen-
bahnamts zum Vollzuge bringt. Über Gegenvorstellungen gegen
vom Reichseisenbahnamte verfügte Maßregeln, die nach der Be-
hauptung des Betroffenen in den Gesetzen und rechtsgültigen Vor-
schriften nicht begründet sind, beschließt das durch richterliche
Beamte verstärkte Amt.
P. Über die Stellung der Eisenbahnunternehmungen im Ge-
werberechte f. S. 329.
Wegen der erhöhten Betriebsgefahr ist die Haftu zuß des.
Betriebsunternehmers besonders gesteigert (RG. vom
7. Juni 1871, betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für