Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 53. Eisenbahnwesen. Wegerecht. 391 
bahnen erlassen. Da diese durch das HGB. (88 151, 471, 472) 
zur objektiven Rechtsnorm erhoben (also revisibel geworden) ist, 
verneint Laband ihre Rechtsgültigkeit mit der Begründung, daß 
mangels besonderer Bestimmung der Bundesrat zum Erlaß eines 
solchen „Privatrechtsgesetzes“ nicht befugt sei. Die Zuständigkeit 
des Bundesrats wird von andern aus einer stillschweigenden 
Ermächtigung durch das HGB., das an zahlreichen Stellen auf 
die EVO. verweist, gefolgert. 
d. Nach Art. 47 haben endlich sämtliche Eisenbahn- 
verwaltungen (auch die bayerischen) den Anforderungen 
der Behörden des Reichs in betreff der Benutzung 
der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidi- 
gung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten. 
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu 
gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
Vglgl. RG. vom 24. Mai 1898 über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden § 15 und RG. vom 13. Juni 
1873 über die Kriegsleistungen §§ 28 ff. (S. 307), sowie die 
Militärtransportordnung und den Militärtarif vom 18. Januar 
1899, beide oft geändert. 
. Innerhalb der durch die RV. bestimmten Zu- 
ständigkeit des Reichs hat das durch RG. vom 27. Juni 
1873 errichtete Reichseisenbahnamt (S. 271) das 
Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen, 
für die Ausführung der in der RV. und sonstigen Ge- 
setzen usw. enthaltenen Bestimmungen Sorge zu tragen 
und auf Abstellung etwaiger Mängel hinzuwirken. 
Privateisenbahnen gegenüber hat das Reichseisenbahnamt 
zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse wie 
die Aufsichtsbehörde des betreffenden Bundesstaats; werden 
Zwangsmaßregeln erforderlich, so müssen die einzelstaatlichen 
Eisenbahnaufsichtsbehörden den deshalb an sie ergehenden Ersuchen 
entsprechen. Staatseisenbahnverwaltungen sind nötigenfalls zur 
Erfüllung ihrer Pflichten im verfassungsmäßigen Wege (NRV. Art. 
73, 17, 19, S. 247) anzuhalten, während den Reichseisenbahnen 
gegenüber der Reichskanzler die Verfügungen des Reichseisen- 
bahnamts zum Vollzuge bringt. Über Gegenvorstellungen gegen 
vom Reichseisenbahnamte verfügte Maßregeln, die nach der Be- 
hauptung des Betroffenen in den Gesetzen und rechtsgültigen Vor- 
schriften nicht begründet sind, beschließt das durch richterliche 
Beamte verstärkte Amt. 
P. Über die Stellung der Eisenbahnunternehmungen im Ge- 
werberechte f. S. 329. 
Wegen der erhöhten Betriebsgefahr ist die Haftu zuß des. 
Betriebsunternehmers besonders gesteigert (RG. vom 
7. Juni 1871, betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für
	        
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