394 § 51. Schiffahrt.
8. die Binnengewässer, die entweder natür-
liche Wasserstraßen (Flüsse, Binnenseen) oder künst-
liche Wasserstraßen (Schiffahrtskanäle) sind.
Letztere sind — wenigstens in Preußen — gewöhnlich staat-
liche Unternehmungen; Ausnahmen bilden u. a. der Teltow-
kanal, ein Unternehmen des Kreises Teltow, und der vom Reiche
gebaute Nord-Ostsece-Kanal (S. 390).
2. Die Beförderung auf Wasserstraßen
erfolgt durch Schiffahrt (See= und Binnenschiffahrt)
und durch Flößerei (zahme, wenn mit verbundenen,
wilde, wenn mit unverbundenen Hölzern betrieben).
Die Schiff= und Flößbarkeit :3 nach deutscher Auf-
fassung das Merkmal des öffentlichen Flusses (vgl. AL. II, 14, 21
und L. I § 29 II b 3 8), während das rR. dieses Merkmal in
der Wassermenge fand (flumen perenne). Das preußische Wasser-
gesetz vom 7. April 1913, das das bisher in Preußen sehr
zersplitterte Wasserrecht (val. EGBGB. Art. 65) kodifiziert (in
Kraft seit 1. Mai 1914, Kgl V. vom 13. April 1914), kennt den
Begriff des öffentlichen Flusses als solchen nicht mehr.
a. Der Benutzung zur Schiffahrt und Flößerei-
mit verbundenen Hölzern im öffentlichen Verkehr unterliegen
nach § 26 die „Wasserläufe erster Ordnung“, d. h.
diejenigen Strecken natürlicher und künstlicher Wasserläufe, die
in dem dem Gesetze angehängten Verzeichnis unter I und II auf-
geführt sind (§ 2 I1). Demgegenüber sind „Wasserläufe zweiter
Ordnung“ die Strecken natürlicher und künstlicher Wasserläufe, die
nicht zur ersten Ordnung gehören, aber immerhin für die Wasser-
wirtschaft von größerer Bedeutung und in einem vom Ober-
präsidenten aufzustellenden Verzeichnis eingetragen sind (88 2
I, 2, 4), und „Wasserläufe dritter Ordnung“ alle andern Strecken
natürlicher und künstlicher Wasserläufe (§ 2 I, 3). Auf Wasser-
läufen zweiter und dritter Ordnung ist ein öffentlicher Verkehr nur
in beschränktem Maße zugelassen (z. B. § 25 II: Kahnfahren,
soweit bisher gemeinüblich; bezüglich der Flößerei vgl. 988 31 ff.).
Im wesentlichen entsprechen die Wasserläufe erster Ordnung den
früheren öffentlichen Flüssen, die Wasserläufe zweiter und dritter
Ordnung den früheren Privatflüssen; doch versucht das Wassergesetz
den privatrechtlichen Eigentumsbegriff (vgl. L. 1 § 29 IIb 3B o)
auf alle Wasserläufe zu übertragen, indem es das Eigentum an
den Wasserläufen erster Ordnung grundsätzlich dem Staat, an den
Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung grundsätzlich den An-
liegern zuweist (§8 7 ff.).
Zum Württ Wasser G. v. 1. 12. 1900 von: Bierer (02),
Haller (02), Nieder 602)
Vgl. ferner Born, asserpolizeirecht (05); Peters,
Sciffahrtgabgaben (06, 08); Schenkel, Badisches Wasserrecht