Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 54. Schiffahrt. 397 
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und vom 15. Juni 
1895, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei 
(H. 11 § 57, L 1 § 30ch. Doch enthalten diese Gesetze 
z. T. auch öffentliches Recht. 
d. Der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb 
auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
Wasserstraßen 
und der Zustand der letztern gehört nach R. Art. 40 
zur Reichszuständigkeit. Auch hier hat das Reich, wenn 
man von dem unten bei den Schiffahrtsabgaben zu er- 
örternden RG. vom 24. Dezember 1911, betr. den Aus- 
bau der deutschen Wasserstraßen usw., absieht, von seinen 
Befugnissen noch keinen Gebrauch gemacht. Dagegen 
sind die Schiffahrtsverhältnisse der größeren Ströme durch 
Vereinbarungen der Uferstaaten, z. T. auch durch inter- 
nationale Verträge geregelt („konventionelle Ströme“ im 
Gegensatze zu den „privativen“). Diese Vereinbarungen 
betreffen im allgemeinen — unbeschadet der Gebiets- 
hoheit der Uferstaaten — die den letztern obliegende Sorge 
für die Erhaltung der Schiffbarkeit, die gemeinsame Fest- 
stellung der Schiffahrtsordnungen, die Freiheit der Schiff- 
fahrt für die Schiffe aller Staaten der Völkerrechts- 
gemeinschaft (in Durchführung eines völkerrechtlichen. 
Grundsatzes für die mit dem Meer — mare liberum, 
S. 20 — in Verbindung stehenden „internationalen“ 
Ströme) und die Beschränkungen der Schiffahrtsabgaben; 
sie werden mitunter durch Landesausführungsgesetze er- 
gänzt. 
Für Preußen kommen namentlich in Betracht: 
1. Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Okt. 
1868 (GS. 69 798) mit Zusatzartikel vom 18. September 1895 
(GS. 98 265) und Abänderung vom 4. Juni 1898 (GS. 1900 9), 
sowie das Ausführungsgesetz vom 17. März 1870, Pr G. vom 
26. Juli 1897 über den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
wegen Übertretung strom= und schiffahrtspolizeilicher Vorschriften 
auf Elbe und Rhein und die Rheinschiffahrtspolizeiordnung vom 
1. Januar 1913; cbbzüglich der Rheinschiffahrtsgerichte und der 
Vollstreckbarkeit ihrer Urteile s. Z. 1 8 11b 3, Z. II 8 15 38; 
2. Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (GS. 22 
10) mit Additionalakte vom 13. April 1844; vgl. auch das zu 1 
erwähnte PrG. vom 26. Juli 1897 und bezüglich der Elbzoll- 
gerichte Z. I § 11 b 3, Z. II § 15 38;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.