20 8 4. Das Staatsgebiet.
einzelnen Staates; für das Deutsche Reich vgl. S. 492
und StAG. vom 22. Juli 1913 8 2 II: „Die Schutz-
gebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland“.
2. Die Küstengewässer.
Die Gebietshoheit endet mit den Landesgren-
zen. Bei den an das Meer stoßenden Staaten wird
herkömmlich (so auch im Fischereivertrag der Nordsee-
staaten vom 6. Mai 1882) als in gewissen Beziehungen
zum Lande gehörig betrachtet eine auf drei Seemeilen
(zu je 1852 m) vom niedrigsten Wasserstande z. Zt. der
Ebbe erstreckte Wasserzone (Bynkershoek, De dominio
maris, 1702, non ultra qduam e terra mari imperari
potest; danach bei der heutigen Tragweite der Geschütze
auf das vielfache zu erstrecken).
Ehemals beanspruchten manche Staaten eine Gebietshoheit
auch über Teile des offenen Meeres. So Venedig über das
Adriatische, Genua über das Ligurische Meer, Spanien und
Portugal über die von ihnen entdeckten, und England über die
„engen Meere“ zwischen England und Schottland (so noch
Selden „Mare clausum“, 1635). Seit Hugo Grotius
(„Mare liberum“, 1609) und Bynkershoek („De dominio
maris“, 1702) ist die Beschränkung der Gebietshoheit auf die
Küstenzone allgemein anerkannt.
Diese Gebietshoheit in den Küstengewässern
äußert sich z. B.:
a. in einem fiskalischen Aneignungsrecht am See-
auswurf und an den strandtriftigen und vom
Strande aus geborgenen Gegenständen (Reichs-
strandungsordnung vom 17. Mai 1874);
8. in der Befugnis zur Regelung der Küsten-
fischerei (den Inländern vorbehalten, StGB. § 2962)
und der Küstenschiffahrt (cabotage);: #
Nach dem RE. vom 23. Mai 1881, betr. die Küsten-
frachtfahrt, ist diese den Inländern vorbehalten, soweit nicht
durch Staatsvertrag (Österreich, Rumänien) oder Keiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats (Belgien, Bra-
silien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Schweden) Ausländer
zugelassen sind. Viel weiter ging die Navigationsakte
Oliver Cromwell, 1651), nach welcher die Einfuhr nach Groß-
ritannien und Irland ausschließlich durch britische Schiffe er-
folgen durfte (endgültig beseitigt erst 1849).
J. in der Gerichtsbarkeit über fremde Kauf-
fahrteischiffe (fremde Staatsschiffe sind — als „schwim-