Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

20 8 4. Das Staatsgebiet. 
einzelnen Staates; für das Deutsche Reich vgl. S. 492 
und StAG. vom 22. Juli 1913 8 2 II: „Die Schutz- 
gebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland“. 
2. Die Küstengewässer. 
Die Gebietshoheit endet mit den Landesgren- 
zen. Bei den an das Meer stoßenden Staaten wird 
herkömmlich (so auch im Fischereivertrag der Nordsee- 
staaten vom 6. Mai 1882) als in gewissen Beziehungen 
zum Lande gehörig betrachtet eine auf drei Seemeilen 
(zu je 1852 m) vom niedrigsten Wasserstande z. Zt. der 
Ebbe erstreckte Wasserzone (Bynkershoek, De dominio 
maris, 1702, non ultra qduam e terra mari imperari 
potest; danach bei der heutigen Tragweite der Geschütze 
auf das vielfache zu erstrecken). 
Ehemals beanspruchten manche Staaten eine Gebietshoheit 
auch über Teile des offenen Meeres. So Venedig über das 
Adriatische, Genua über das Ligurische Meer, Spanien und 
Portugal über die von ihnen entdeckten, und England über die 
„engen Meere“ zwischen England und Schottland (so noch 
Selden „Mare clausum“, 1635). Seit Hugo Grotius 
(„Mare liberum“, 1609) und Bynkershoek („De dominio 
maris“, 1702) ist die Beschränkung der Gebietshoheit auf die 
Küstenzone allgemein anerkannt. 
Diese Gebietshoheit in den Küstengewässern 
äußert sich z. B.: 
a. in einem fiskalischen Aneignungsrecht am See- 
auswurf und an den strandtriftigen und vom 
Strande aus geborgenen Gegenständen (Reichs- 
strandungsordnung vom 17. Mai 1874); 
8. in der Befugnis zur Regelung der Küsten- 
fischerei (den Inländern vorbehalten, StGB. § 2962) 
und der Küstenschiffahrt (cabotage);: # 
Nach dem RE. vom 23. Mai 1881, betr. die Küsten- 
frachtfahrt, ist diese den Inländern vorbehalten, soweit nicht 
durch Staatsvertrag (Österreich, Rumänien) oder Keiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats (Belgien, Bra- 
silien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Schweden) Ausländer 
zugelassen sind. Viel weiter ging die Navigationsakte 
Oliver Cromwell, 1651), nach welcher die Einfuhr nach Groß- 
ritannien und Irland ausschließlich durch britische Schiffe er- 
folgen durfte (endgültig beseitigt erst 1849). 
J. in der Gerichtsbarkeit über fremde Kauf- 
fahrteischiffe (fremde Staatsschiffe sind — als „schwim-
	        
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