398 § 54. Schiffahrt.
3. Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823
(GS. 24 25) mit Additionalakte vom 3. September 1857 (GE.
58 453).
e. Handelsmarine.
1. Begriff der Kauffahrteischiffe.
Kauffahrteischiffe, d. h. nach § 1 des R.
vom 22. Juni 1899, betr. das Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe („Flaggen G.“), die zum Erwerbe durch
die Seefahrt bestimmten Schiffe mit Einschluß der
Lotsen-, Hochseefischerei-, Bergungs= und Schleppfahr-
zeuge (nicht aber Feuerschiffe, RG Z. 38 86), bilden nach
NV. Art. 54 I eine einheitliche Handelsmarine, selbst-
verständlich nicht in dem Sinne, in dem die Kriegs-
marine in Art. 53 (S. 287) als einheitliche bezeichnet ist.
Gemeint ist vielmehr die gleichmäßige rechtliche Behand-
lung in bestimmten, unten zu erörternden Beziehungen
und die durch Art. 47 zur Reichssache erklärte Gemein-
samkeit des Schutzes der deutschen Schiffahrt und ihrer
Flagge im internationalen Seeverkehre, die „Reichsange-
hörigkeit“ der deutschen Schiffe (Laband), vergleichbar
dem gemeinsamen Indigenat des Art. 3 (S. 227).
2. Flaggenrecht.
Die Einheitlichkeit der Handelsmarine in dieser Be-
deutung kommt zum Ausdruck in der Flagge, zu deren
Farben (ebenso wie für die Kriegsmarine) durch Art. 55
schwarz-weiß-rot — eine Verbindung der preußischen
(schwarz-weiß) mit der hanseatischen Flagge (rot-weiß) —
bestimmt worden sind.
a. Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung
wird nach Flaggen G. 8 1 II durch Kaiserl. Verordnung geregelt.
In Kraft sind noch die V. vom 25. Oktober 1867 (auf Grund
des früheren Gesetzes von 1867) und vom 8. November 1892,
die ergänzt werden durch die Kais S. vom 21. August 1900, betr.
Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe (vgl. Flaggen G.
§ 22), und die Erlasse vom 1. Juli 1896 und 7. Februar 1903,
wonach unter gewissen Voraussetzungen die als Offiziere des
Beurlaubtenstandes usw. der Kriegsmarine angehörigen Führer
deutscher Seehandelsschiffe das Eiserne Kreuz auf der deutschen
Handelsflagge führen dürfen.
8. Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichsflagge
zu führen (FlaggenG. 8 1 I; über die Ausdehnung des
Gesetzes auf andere Seefahrzeuge vgl. § 26 in der Fassung des