400 § 54. Schiffahrt.
vollstreckung in registrierte Schiffe nur durch Zwangsversteige-
rung; keine Zwangsverwaltung oder Zwangseintragung) vgl.
L. 1 § 30 c, L. III 8 75e, Z. II 8 48, H. M.
J. Die Vorschriften des Flaggen G. können nirh g 26 a (RG.
vom 29. Mai 1901) durch KaisV. mit Zustimmung des Bundes-
rats auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf aus-
ländischen Gewässern verkehren, erstreckt werden. Dies ist
geschehen durch V. vom 1. März 1900 für die untere Donau
und verschiedene Flüsse in Ostasien (8S. 05 Deutsche Schiffe,
die vom Inlande nach dem Auslande Flußschiffahrt betreiben,
z. B. auf dem Rhein, haben dagegen nicht die Reichs-, sondern
ihre deln# zu führen.
Gleichbehandlung inländischer Kauf-
fahrteischiffe.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und
künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten
werden die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten gleich-
mäßig zugelassen und behandelt (RV. Art. 54 III). Über
die Zurücksetzung ausländischer Schiffe vgl. S. 20.
4. Besondere Einrichtungen der See-
schiffahrt sind u. a. folgende:
a. Die auf Grund des RG. vom 9. Januar 1875 errichtete
Deutsche Seewarte in Hamburg soll die Kenntnis der
Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schiffahrt
von Interesse sind, sowie die Kenntnis der Witterungserschei-
nungen an den deutschen Küsten fördern und zur Sicherung und
Erleichterung des Schiffahrtsverkehrs verwerten.
8. Die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen,
Baken und sonstige Tagesmarken) unterliegen nach RV. Art. 4
der Reichsaufsicht (ausgeübt durch die Küstenbezirksämter als
Organe des Reichsmarineamts) und der Reichsgesetzgebung. Val.
Bek. vom 13. Mai 1912, betr. Grundsätze des Systems zur
Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den beutscher Küsten-
gewässern.
g # Auf StG#B. 8 145 (Rahmengesetz, S. 149) beruhen folgende
ai
a. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 (über
Lichter, Schall-, Notsignale, Geschwindigkeiten usw.); Komm. v.
Perels (08);
b. Lotsensignalordnung vom 7. Februar 1907;
C. Kais L. vom 15. August 1876 über das Verhalten der
Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See
(gegenseitige Verpflichtung zur Beistandsleistung und Namens-
nennung; ebenso Art. 8 des Internationalen Übereinkommens
vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, Röhl. 13 49).
Eine allgemeine Verpflichtun jedes Kapitäns zur Beistandsleistung
gegenüber den auf See in Lebensgefahr angetroffenen Personen