Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 54. Schiffahrt. 401 
stellt im Anschluß an Art. 11 ff. des Intern. übereink. vom 
23. September 1910 über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot 
(Rüchl. 13 66) Art. 3 des RG. vom 7. Januar 1913 auf. 
d. Zur Ermittelung der — u. a. auch für die Schiffahrts- 
abgaben maßgebenden — Ladungsfähigkeit unterliegen die aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt bestimmten Schiffe 
der Vermessung durch Landesvermessungsbehörden unter Ausfsicht 
des vom Reichsamt des Innern ressortierenden Schiffsver- 
mesfungsamts in Berlin; über die Vermessungen werden 
Meßbriefe ausgefertigt. Vgl. die vom Bundesrat auf Grund 
des Art. 54 II der RV. erlassene Schiffsvermessungsordnung vom 
1. März 1895 (mit Nachträgen vom 22. Mai 1899, 12. April 
1908 und 11. Dezember 1913), deren Gültigkeit, weil nicht 
nur Verwaltungsvorschriften in ihr enthalten seien — RB. 
Art. 77 —, Laband erfolglos (RGZ. 74 134) bestreitet. Über die 
gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe sind mit fremden 
Staaten zahlreiche Vereinbarungen getroffen. 
s. über die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 
(geändert durch RG. vom 30. Dezember 1901 und 7. Januar 
1913) vgl. H. II § 45 1, über die Untersuchung von Seeunfällen 
und die Befähigungsnachweise der Schiffer usw. S. 339, 343, 
die Küstenschiffahrt S. 20. 
k. Schiffahrtsabgaben. 
1. Geschichtliche Entwicklung. 
Die Schiffahrts= (Flößerei-, Hafen-) Abgaben gehören zu den 
Verkehrsabgaben, die schon im fränkischen Reiche zur Deckung der 
Herstellungs-- und Unterhaltungskosten an Land= und Wasserstraßen 
als Zölle erhoben wurden (heute versteht man unter Zöllen im 
technischen Sinne nur die öffentlichen Abgaben, die bei Verbrin- 
gung von Waren aus einem Zollgebiet in ein anderes ohne 
Gegenleistung erhoben werden, also eine Art indirekter Steuern, 
S. 461). Die Zölle wurden im Laufe der Zeit zu einer ergiebigen 
Einnahmegquelle der Landesherren und Städte. Das AL R. behielt 
dem Staate die Befugnis vor, das Recht zur Erhebung von Zoll--, 
Brücken= und Wegegeld zu verleihen, die Zollabgaben, das Ha- 
fen-, Wege= und Brückengeld zu bestimmen und den Tarif darüber 
vorzuschreiben (ALR. II, 15, 90 f., noch giltig, vgl. Pr Wasser G. 
vom 7. April 1913 8 397). Die Befreiung der Schiffahrt von 
den in den Zöllen liegenden Beschwerungen erfolgte im wesent- 
lichen erst im 19. Jahrhundert, anknüpfend an Bestimmungen 
des RDHS. (1803, bzgl. des Rheins), des Tilsiter Friedens 
(1807, Weichsel) und namentlich der Wiener Kongreßakte (9. 
Juni 1815). In Preußen hob die Kgl V. vom 11. Juni 1816 „we- 
gen Aufhebung der Wasser-, Binnen= und Provinzialzölle, zu- 
nächst in den alten Provinzen der Monarchie“, außer den Kom- 
munal- und Privatzöllen an der Havel, Spree, Oder, Warthe 
und Netze, auch eine Anzahl staatlicher (Land= und) Wasserzölle 
auf. Das Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das im übrigen alle 
Binnenzölle beseitigte, hielt die Rheinoktroigefälle, die Elb= und 
27.
	        
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