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stellt im Anschluß an Art. 11 ff. des Intern. übereink. vom
23. September 1910 über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot
(Rüchl. 13 66) Art. 3 des RG. vom 7. Januar 1913 auf.
d. Zur Ermittelung der — u. a. auch für die Schiffahrts-
abgaben maßgebenden — Ladungsfähigkeit unterliegen die aus-
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt bestimmten Schiffe
der Vermessung durch Landesvermessungsbehörden unter Ausfsicht
des vom Reichsamt des Innern ressortierenden Schiffsver-
mesfungsamts in Berlin; über die Vermessungen werden
Meßbriefe ausgefertigt. Vgl. die vom Bundesrat auf Grund
des Art. 54 II der RV. erlassene Schiffsvermessungsordnung vom
1. März 1895 (mit Nachträgen vom 22. Mai 1899, 12. April
1908 und 11. Dezember 1913), deren Gültigkeit, weil nicht
nur Verwaltungsvorschriften in ihr enthalten seien — RB.
Art. 77 —, Laband erfolglos (RGZ. 74 134) bestreitet. Über die
gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe sind mit fremden
Staaten zahlreiche Vereinbarungen getroffen.
s. über die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874
(geändert durch RG. vom 30. Dezember 1901 und 7. Januar
1913) vgl. H. II § 45 1, über die Untersuchung von Seeunfällen
und die Befähigungsnachweise der Schiffer usw. S. 339, 343,
die Küstenschiffahrt S. 20.
k. Schiffahrtsabgaben.
1. Geschichtliche Entwicklung.
Die Schiffahrts= (Flößerei-, Hafen-) Abgaben gehören zu den
Verkehrsabgaben, die schon im fränkischen Reiche zur Deckung der
Herstellungs-- und Unterhaltungskosten an Land= und Wasserstraßen
als Zölle erhoben wurden (heute versteht man unter Zöllen im
technischen Sinne nur die öffentlichen Abgaben, die bei Verbrin-
gung von Waren aus einem Zollgebiet in ein anderes ohne
Gegenleistung erhoben werden, also eine Art indirekter Steuern,
S. 461). Die Zölle wurden im Laufe der Zeit zu einer ergiebigen
Einnahmegquelle der Landesherren und Städte. Das AL R. behielt
dem Staate die Befugnis vor, das Recht zur Erhebung von Zoll--,
Brücken= und Wegegeld zu verleihen, die Zollabgaben, das Ha-
fen-, Wege= und Brückengeld zu bestimmen und den Tarif darüber
vorzuschreiben (ALR. II, 15, 90 f., noch giltig, vgl. Pr Wasser G.
vom 7. April 1913 8 397). Die Befreiung der Schiffahrt von
den in den Zöllen liegenden Beschwerungen erfolgte im wesent-
lichen erst im 19. Jahrhundert, anknüpfend an Bestimmungen
des RDHS. (1803, bzgl. des Rheins), des Tilsiter Friedens
(1807, Weichsel) und namentlich der Wiener Kongreßakte (9.
Juni 1815). In Preußen hob die Kgl V. vom 11. Juni 1816 „we-
gen Aufhebung der Wasser-, Binnen= und Provinzialzölle, zu-
nächst in den alten Provinzen der Monarchie“, außer den Kom-
munal- und Privatzöllen an der Havel, Spree, Oder, Warthe
und Netze, auch eine Anzahl staatlicher (Land= und) Wasserzölle
auf. Das Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das im übrigen alle
Binnenzölle beseitigte, hielt die Rheinoktroigefälle, die Elb= und
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