Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 54. Schiffahrt. 403 
mung außer wirtschaftlichen und völkerrechtlichen (Öster- 
reich, Niederlande) auch schwere staatsrechtliche Bedenken 
erhoben mit der Begründung, die Regulierungen seien nicht 
als — zur Abgabenerhebung nach RV. Art. 54 berechtigende 
besondere Anstalten anzusehn. Nach langwierigen 
Kämpfen kam schließlich das verfassungändernde 
RG. vom 24. Dezember 1911, betr. den Aus- 
bau der deutschen Wasserstraßen und die Er- 
hebung von Schiffahrtsabgaben, zustande 
(Schiffahrtsabgabengesetz, „Schiff Abg G.“). 
æ. Nach der neuen Fassung des Art. 54 NV. (Schiff Abg. 
Art. I dürfen auf natürlichen Wasserstraßen Abgaben 
nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) 
erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind. Der frühere Ausdruck „besondere Anstalten“ ist 
demnach beseitigt. Für staatliche und kommunale Anstalten ist 
das Selbstkostendeckungsprinzip festgestellt. Diese Bestimmungen 
gelten auch für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an 
solchen sowie in Häfen, endlich auch für die Flößerei, soweit sie 
auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. üÜbergangsbestim- 
mungen enthält Schiff Abg G. Art. III. 
8. Besondere Vorschriften sind gegeben (Schiff AbgG. Art. II) 
für die Stromgebiete des Rheins, der Weser und der Elbe: die 
beteiligten Staaten bilden je einen Strombauverband, 
d. h. einen — nicht mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten — 
Zweckverband zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesse- 
rung und Unterhaltung der in Art. II § 1 bezeichneten natür- 
lichen Wasserstraßen in den obigen Stromgebieten. Von den 
Strombauverbänden werden Befahrungsabgaben erhoben, für die 
Maximaltarife festgesetzt sind, und deren Reinertrag von den 
gemeinsamen Stromkassen an die Bundesstaaten im Verhältnis 
ihrer nach §8 3, 5 zu deckenden Aufwendungen verteilt wird. 
Die Angelegenheiten der Strombauverbände werden durch Ver- 
waltungsausschüsse verwaltet, die aus Vertretern der 
Staaten zusammengesetzt sind und denen Strombeiräte, 
gewählt aus den am Ausbau der Wasserstraßen und am Schiff- 
verkehre beteiligten Kreisen, zur Seite stehen. — Da das Schiff- 
AbgG. nach völkerrechtlichen Grundsätzen den für Osterreich, die 
Niederlande und die Schweiz aus den Verträgen vom 22. Juni 
1870 (wegen Aufhebung des Elbzolls), 17. Oktober 1868 (Rhein- 
schiffahrtsakte) und 10. Mai 1879 (zwischen Baden und der 
Schweiz) hervorgehenden Rechten nicht vorgreifen kann (vgl. 
Art. VI), ist der Art. II zunächst nur für das Weserstromgebiet 
in Kraft gesetzt (vom 1. Mat 1912, vgl. Art. I. III—VII, Kais . 
vom 29. April 1912). 
J. Für das ganze Reich regelt Art. IV nach dem Vorbilde 
des PrG. vom 2. Mai 1900, das aber auch die Verkehrsabgaben
	        
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