8§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 407
S. 20); vgl. auch oben S. 21 über die Frage der Exterri-
torialität und das deutsch-französische Abkommen vom 26. Juli.
1913.
d. Gesundheitswesen.
§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen.
a. Gesundheitswesen.“)
1. Begriff und Einteilung.
Gesundheitspolizei ist die der Abwendung
gesundheitlicher Gefahren dienende Verwaltungstätigkeit.
Als ihre Zweige unterscheidet man herkömmlich:
a. die Sanitäts polizei, die den Schutz der Ge-
sunden betrifft und das ganze Gebiet der Hygiene
umfaßt;
8. die Medizinal polizei, die sich mit dem Schutze
der Kranken beschäftigt und demgemäß die Verhältnisse
der Heilpersonen (Arzte usw.) und der Heilanstalten und
den Heilmittelverkehr regelt.
Wenn in NV. Art. 415 die Maßregeln der Medizinal-
und der mit ihr vielfach zusammenhängenden, weil z. T. auch
der menschlichen Gesundheit zugute kommenden Tierpflege-(Vete-
rinär-HPolizei der Reichskompetenz unterstellt sind, so ist hier
der Begriff der Medizinalpolizei anders zu fassen: denn die
Medizinalpolizei i. S. des Art. 415 umfaßt zweifellos und vor-
zugsweise die Maßregeln, die die Verhütung von Krankheiten
bezwecken, also zur Sanitätspolizei (a) gehören. Anderseits würde
eine Ausdehnung der Reichszuständigkeit auf alle Maßregeln
der Gesundheitspflege fast alle Verwaltungszweige der Einzel-
staaten mehr oder minder beeinflussen, da die öffentliche Gesund-
heitspflege auf vielen Gebieten (Baupolizei, Schulwesen, Ge-
*) Literatur: Die meisten nachstehend behandelten Ge-
setze sind kommentiert bei Stenglein, Strafrechtliche Neben-
gesetze des Deutschen Reichs I (4. A. 11). Vgl. ferner von all-
gemeinen Schriften: wald, Soziale Medizin (11);
Flügge, Recht des Arztes (O03); Grundriß der Hziene (6. A.
08); Hoche, Arztliches Rechtsbuch (06, 09); Joachim-Korn,
Deutsches Arzterecht (11); Kirchner, D. gesetzl. Grundlagen d.
Seuchenbekämpfung (07); Krauß, Medizinalwesen i. Württem-
berg (2. A. 01); Langsdorff, Medizinalwesen i. Baden
(5. A. 06); Pistor, Gesundheitswesen i. Preußen (98); Rabel,
Haftpflicht d. Arztes (O4); Rapmund, Offentl. Gesundbheits-
wesen (01); Kapmund-Dietrich, arztliche Rechts- und Ge-
setzeskunde (2. A. 13); Spinner, arztliches Recht (14); Zi-
telmann, Haftung d. Arztes (08).