Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

408 8 56. Gesundheits- und Tierpflegewesen. 
werbepolizei usw.) von Bedeutung ist. Mit Laband ist demnach 
der Begriff der Medizinalpolizei auf die Maßnahmen zu be- 
schränken, die ausschließlich den Musbruch und die Ver'brei- 
tung von Krankheiten zu verhüten bezwecken und nicht 
schon Gegenstand sonstiger Gesetzgebung sind. 
Nicht zuständig wäre daher das Reich z. B. für eine reichs- 
gesetzliche Regelung der ärztlichen Standesangelegen- 
heiten (S. 409) oder der mit dem religiösen Kult zusammen- 
hängenden Feuerbestattung. « 
In Preußen ist die Feuerbestattung durch PrG. 
vom 14. September 1911 — AusfAnw. vom 29. September 
1911 — dahin geregelt (vgl. Ki. § 22 c 9), daß sie nur in lan- 
despolizeilich genehmigten Anlagen nach vorgängiger Genehmi- 
gung der Ortspolizeibehörde des Verbrennungsorts erfolgen darf. 
Letztere Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht beigebracht sind: 
die amtliche Sterbeurkunde, die amtsärztliche Bescheinigung über 
die Todesursache, der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuer- 
bestattung angeordnet hat — durch letztwillige Verfügung oder 
durch mündliche Erklärung, falls diese von einer zur Führung 
eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegen- 
wart abgegeben beurkundet ist —, endlich die Bescheinigung der 
Ortspolizeibehörde des Sterbe= oder letzten Wohnorts, daß keine 
Bedenken gegen die Feuerbestattung bestehen, daß insbesondere 
ein Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare Handlung herbei- 
geführt worden, nicht vorliegt. über das Begräbniswesen siehe 
Ki. 8 22 c. 
2. Die Organe. 
Die Verwaltung der Medizinalpolizei ist Sache der 
Einzelstaaten geblieben. Das Kaiserl. Gesundheits- 
amt ist keine Verwaltungs-, sondern eine beratende und 
begutachtende Behörde und hat die Aufgabe, den Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern) bei der Ausübung des 
Aufsichtsrechts sowie bei der Vorbereitung der einschlä- 
gigen Gesetzgebung zu unterstützen. Zur Seite steht ihm 
der zufolge § 43 des Reichsseuchen G. vom 30. Juni 
1900 (S. 411) errichtete Gesundheitsrat. 
a. In Preußen) untersteht das Medizinalwesen 
— mit Ausnahme des Militärmedizinalwesens, für welches die 
Medizinalabteilung des Kriegsministeriums zuständig ist — jetzt 
dem Minister des Innern (S. 598). Höchste beratende 
Fachbehörde, der auch die Kreisarztprüfungen obliegen, ist die 
*) Hippel, Dienststellung d. Kreisarztes (01); Joachim, 
Gebührenordnung (2. A. 07); Kade, Ehrengerichtsbarkeit (06); 
Rapmund, D. beamtete Arzt (04); Räuber, Medizinal- 
wesen (2. A. 10); Schlockow, D. Kreisarzt (6. A. 06); Unger, 
Irrengesetzgebung (98); Wehmer, Medizinalgesetze (02).
	        
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