408 8 56. Gesundheits- und Tierpflegewesen.
werbepolizei usw.) von Bedeutung ist. Mit Laband ist demnach
der Begriff der Medizinalpolizei auf die Maßnahmen zu be-
schränken, die ausschließlich den Musbruch und die Ver'brei-
tung von Krankheiten zu verhüten bezwecken und nicht
schon Gegenstand sonstiger Gesetzgebung sind.
Nicht zuständig wäre daher das Reich z. B. für eine reichs-
gesetzliche Regelung der ärztlichen Standesangelegen-
heiten (S. 409) oder der mit dem religiösen Kult zusammen-
hängenden Feuerbestattung. «
In Preußen ist die Feuerbestattung durch PrG.
vom 14. September 1911 — AusfAnw. vom 29. September
1911 — dahin geregelt (vgl. Ki. § 22 c 9), daß sie nur in lan-
despolizeilich genehmigten Anlagen nach vorgängiger Genehmi-
gung der Ortspolizeibehörde des Verbrennungsorts erfolgen darf.
Letztere Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht beigebracht sind:
die amtliche Sterbeurkunde, die amtsärztliche Bescheinigung über
die Todesursache, der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuer-
bestattung angeordnet hat — durch letztwillige Verfügung oder
durch mündliche Erklärung, falls diese von einer zur Führung
eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegen-
wart abgegeben beurkundet ist —, endlich die Bescheinigung der
Ortspolizeibehörde des Sterbe= oder letzten Wohnorts, daß keine
Bedenken gegen die Feuerbestattung bestehen, daß insbesondere
ein Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare Handlung herbei-
geführt worden, nicht vorliegt. über das Begräbniswesen siehe
Ki. 8 22 c.
2. Die Organe.
Die Verwaltung der Medizinalpolizei ist Sache der
Einzelstaaten geblieben. Das Kaiserl. Gesundheits-
amt ist keine Verwaltungs-, sondern eine beratende und
begutachtende Behörde und hat die Aufgabe, den Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) bei der Ausübung des
Aufsichtsrechts sowie bei der Vorbereitung der einschlä-
gigen Gesetzgebung zu unterstützen. Zur Seite steht ihm
der zufolge § 43 des Reichsseuchen G. vom 30. Juni
1900 (S. 411) errichtete Gesundheitsrat.
a. In Preußen) untersteht das Medizinalwesen
— mit Ausnahme des Militärmedizinalwesens, für welches die
Medizinalabteilung des Kriegsministeriums zuständig ist — jetzt
dem Minister des Innern (S. 598). Höchste beratende
Fachbehörde, der auch die Kreisarztprüfungen obliegen, ist die
*) Hippel, Dienststellung d. Kreisarztes (01); Joachim,
Gebührenordnung (2. A. 07); Kade, Ehrengerichtsbarkeit (06);
Rapmund, D. beamtete Arzt (04); Räuber, Medizinal-
wesen (2. A. 10); Schlockow, D. Kreisarzt (6. A. 06); Unger,
Irrengesetzgebung (98); Wehmer, Medizinalgesetze (02).