Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

412 § 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 
und bei Geschlechtskrankheiten von Gewerbsunzucht treibenden 
Personen; RG. 8§8 11 ff., PrEG. 88 8 ff.); 
3) die Entschädigungen wegen entgangenen 
Arbeitsverdienstes und wegen vernichteter oder bei der 
Desinfektion beschädigter Gegenstände, die Kosten der- 
selben sowie der sonstigen Maßregeln 
(R. 88 28 ff., 34, 37 III, Brot 88 14 ff. 25 ff.). Sie 
fallen in Preußen dana gewöhnlich teils dem Staate, teils — 
vgl. PrG. § 26 II, Pol VerwG. 9 3 und R#, 77 193 — der 
Gemeinde, mitunter“ unter Beteiligung der Kreise, zur Last. 
Strafvorschriften enthalten NG. 8§8 44 ff., PrW#. 
88 34 ff., neben denen StB. 8 327 (wissentliche Verletzung 
von Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverboten) 
sowohl in Gesetzes= und Idealkonkurrenz als auch selbständig, 
z. B. bei Benutzung eines nach RG. 8 19 zu desinfizierenden 
Raumes, in Betracht kommen kann. 
Die Regelung durch das Seuchen= und das Epidemiengesetz 
ist erschöpfend. Daher kann grundsätzlich die Polizei weder 
andere als die in ihnen zugelassenen Schutzmaßregeln anordnen, 
noch bei anderen als den benannten Krankheiten zwangsweise 
vorgehen. Unberührt bleiben aber die Zwangsbefugnisse anderer 
Behörden, z. B. die Ausschließung vom Schulbesuch oder die 
Schulschließung gemäß der Anweisung des preußischen Unter- 
richtsministers vom 9. Juli 1907 zur Verhütung der Verbreitung 
übertragbarer Krankheiten durch die Schule. 
d. Von internationaler Bedeutung ist — 
abgesehen von einigen deutschen Sonderabkommen mit 
angrenzenden Staaten — vor allem die Übereinkunft 
vom 3. Dezember 1903 (R Bl. 07 425), betr. Maß- 
regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, die 
auch von Deutschland ratifiziert ist und u. a. Bestimmun- 
gen über die Quarantäne enthält. 
Vgl. hierzu auch Seuchen G § 24 II, Bek. des RK. vom 
29. August 1907, betr. Vorschriften über die gesundheitliche Be- 
handlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen, mit Desinfektions- 
anweisung, und Bek. vom 7. August 1913, betr. die den Kaiser- 
Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe. Die früheren Verein- 
barungen, so die internationale Sanitätsübereinkunft vom 19. 
März 1897, betr. Maßregeln gegen die Einschleppung und Ver- 
breitung der Pest, mit Deklaration vom 24. Januar 1900, das 
internationale übereinkommen vom 15. April 1893, betr. Maß- 
regeln gegen die Cholera, und die internationale Sanitätskon- 
vention vom 3. April 1894 mit Zusatzerklärung vom 30. Oktober 
1897, blieben neben der Übereinkunft vom 3. Dezember 1903 
nur für die Staaten von Bedeutung, die sich der letzteren nicht 
anschlossen 
Ein besonderes Schutzmittel gegen die Pocken
	        
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