412 § 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen.
und bei Geschlechtskrankheiten von Gewerbsunzucht treibenden
Personen; RG. 8§8 11 ff., PrEG. 88 8 ff.);
3) die Entschädigungen wegen entgangenen
Arbeitsverdienstes und wegen vernichteter oder bei der
Desinfektion beschädigter Gegenstände, die Kosten der-
selben sowie der sonstigen Maßregeln
(R. 88 28 ff., 34, 37 III, Brot 88 14 ff. 25 ff.). Sie
fallen in Preußen dana gewöhnlich teils dem Staate, teils —
vgl. PrG. § 26 II, Pol VerwG. 9 3 und R#, 77 193 — der
Gemeinde, mitunter“ unter Beteiligung der Kreise, zur Last.
Strafvorschriften enthalten NG. 8§8 44 ff., PrW#.
88 34 ff., neben denen StB. 8 327 (wissentliche Verletzung
von Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverboten)
sowohl in Gesetzes= und Idealkonkurrenz als auch selbständig,
z. B. bei Benutzung eines nach RG. 8 19 zu desinfizierenden
Raumes, in Betracht kommen kann.
Die Regelung durch das Seuchen= und das Epidemiengesetz
ist erschöpfend. Daher kann grundsätzlich die Polizei weder
andere als die in ihnen zugelassenen Schutzmaßregeln anordnen,
noch bei anderen als den benannten Krankheiten zwangsweise
vorgehen. Unberührt bleiben aber die Zwangsbefugnisse anderer
Behörden, z. B. die Ausschließung vom Schulbesuch oder die
Schulschließung gemäß der Anweisung des preußischen Unter-
richtsministers vom 9. Juli 1907 zur Verhütung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
d. Von internationaler Bedeutung ist —
abgesehen von einigen deutschen Sonderabkommen mit
angrenzenden Staaten — vor allem die Übereinkunft
vom 3. Dezember 1903 (R Bl. 07 425), betr. Maß-
regeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, die
auch von Deutschland ratifiziert ist und u. a. Bestimmun-
gen über die Quarantäne enthält.
Vgl. hierzu auch Seuchen G § 24 II, Bek. des RK. vom
29. August 1907, betr. Vorschriften über die gesundheitliche Be-
handlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen, mit Desinfektions-
anweisung, und Bek. vom 7. August 1913, betr. die den Kaiser-
Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe. Die früheren Verein-
barungen, so die internationale Sanitätsübereinkunft vom 19.
März 1897, betr. Maßregeln gegen die Einschleppung und Ver-
breitung der Pest, mit Deklaration vom 24. Januar 1900, das
internationale übereinkommen vom 15. April 1893, betr. Maß-
regeln gegen die Cholera, und die internationale Sanitätskon-
vention vom 3. April 1894 mit Zusatzerklärung vom 30. Oktober
1897, blieben neben der Übereinkunft vom 3. Dezember 1903
nur für die Staaten von Bedeutung, die sich der letzteren nicht
anschlossen
Ein besonderes Schutzmittel gegen die Pocken