8 56. Gesundheits- und Tierpflegewesen. 415
säure; vom 24. Februar 1882 über das gewerdomäßig: Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum; vom 1. Februar 1891, betr. das
Berbot von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen).
Soweit Kaiserl. Verordnungen nicht erlassen sind, bleiben
landesrechtliche Bestimmungen in Kraft, so die zahlreichen Polizei-
verordnungen über den Verkehr mit Kuhmilch.
3) Strafbestimmungen enthalten die 88 9 ff., denen
gegenüber SteB. § 263, das R G. vom 7. Juni 1909 gegen den
unlauteren Wettbewerb 8 4 und die unten b zu erwähnenden
Gesetze in Idealkonkurrenz stehen können. Die Einziehung be-
handelt § 15, die öffentliche Bekanntmachung einer Verurtei-
lung oder — auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten —
einer Freisprechung § 16.
4) Die Errichtung öffentlicher Anstalten zur Un-
tersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln ist in Preußen
im allgemeinen den Gemeinden und andern öffentlichen Verbänden
überlassen; doch gibt es auch staatliche Untersuchungsämter. Be-
steht für den Ort der Tat eine öffentliche Anstalt, so fallen die
Geldstrafen, soweit sie dem Staate zustehen, der Kasse zu, die
die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt (8 17). Über die
Anwendung der §8§ 16, 17 in den Sondergesetzen (b) vgl. R.
vom 25. Juni 1887 § 7, RG. vom 5. Juli 1887 § 14, R.
vom 15. Juni 1897 § 20, RE. vom 7. April 1909 § 32.
b. Durch besondere Gesetze ist geregelt:
1) Der Verkehr mit blei= und zinkhaltigen
Gegenständen;
Das Rö. vom 25. Juni 1887 verbietet hauptsächlich die
Verwendung von Blei und bestimmten bleihaltigen Metalllegie-
rungen, Emaillen und Glasuren bei Eß-, Trink-, Kochgeschirr,
Flüssigkeitsmaßen usw. sowie von blei= oder zinkhaltigem Kautschuk
bei Mundstücken für Saugflaschen, von bleihaltigem Kautschuk bei
Trinkbechern, Spielwaren ufw.
2) die Verwendung bestimmter gesundheits-
schädlicher Farben;z
Bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen (kosmetischen Mitteln, Spielwaren,
Tapeten, Teppichen, Stoffen, Kerzen, Schreibmaterialien, An-
strichen und dergl.) verbietet das Rö. vom 5. Juli 1887 die
Verwendung gewisser Farben.
3) der Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz
und deren Ersatzmitteln;
Das RG. vom 15. Juni 1897 (Margarinegesets,
eine Erweiterung des RG. vom 12. Juli 1887, schreibt eine
deutliche Kennzeichnung der Verkaufsstellen vor, in denen Mar-
garine (nicht nur Rinderfett, sondern beim Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 1 II auch andere tierische Fette sowie Olprodukte),
Margarinekäse oder Kunstspeisefett (vgl. § 1 IV) gewerbsmäßig
Heilfron, Staats- unb Verwaltungsrecht. 58