8§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 419
untersuchten Fleisches — alles nicht im öffentlichen Schlachthaus
ausgeschlachtete frische Fleisch im Gemeindebezirke nicht eher feil-
geboten und daß in Gast= und Speisewirtschaften von auswärts
bezogenes frisches Fleisch nicht eher zubereitet werden darf, bis
es untersucht worden ist, usw.
7. Das Irrenwesen
ist nur hinsichtlich der Konzessionspflicht der Privat-
irrenanstalten (GewO. § 30) reichsrechtlich geordnet, im
übrigen entscheidet das Landesrecht. v »
Nach preußischem Recht liegt die Fürsorge für das Irren—
wesen grundsätzlich den Landarmenverbänden (Provinzen) ob
(AGUWG. 8 31); die Aufsicht führt der Oberpräsident (ProvO.
8 114. Die Aufsicht über in Familienpflege befindliche Irre hat
der Kreisarzt, über die in Privatirrenanstalten befindlichen der
Kreisarzt und der Regierungspräsident sowie eine „Besuchskom-
mission“.
Die (rechtlich zweifelhafte) Grundlage der Aufnahme angeblich
Geisteskranker in Privatirrenanstalten bildet der Ministerialerlaß
vom 26. März 1901 (MBl. f. d. innere Verw. 01 104). Danach
erfolgt die Aufnahme nach Untersuchung des Kranken durch
den Kreisarzt oder den ärztlichen Leiter einer öffentlichen Anstalt
für Geisteskranke oder einer psychiatrischen Universitätsklinik auf
Grund eines von dem Untersuchenden auszustellenden Zeugnisses.
Bei Entmündigten genügt ein Zeugnis eines jeden approbierten
Arztes, ebenso in dringenden Fällen, jedoch muß in letzterem
Falle der Kreisarzt binnen 24 Stunden benachrichtigt werden
und binnen 3 Tagen die Untersuchung vornehmen. Die Ent-
lassung musz erfolgen, wenn der Kranke geheilt oder der
Anstaltsphlege nicht mehr bedürftig ist, wenn die Entmündigung
rechtskräftig abgelehnt oder wiederaufgehoben ist, wenn der ge-
setzliche Vertreter die Entlassung fordert. Beantragt ein voll-
jähriger Kranker, der weder entmündigt noch unter vorlänfige
Vormundschaft gestellt ist (Be#. § 1900), schriftlich seine Ent-
lassung, so hat der Vorstand der Anstalt den Antrag, wenn er ihm
nicht stattgeben will, dem für die Stellung des Entmündigungs-
antrags zuständigen Ersten Staatsanwalt mitzuteilen.
Besondere Ministerialerlasse (15. Juni u. 16. Dezember
1901, 6. Januar 1902, 20. Mai 1904) betreffen die Entlassung
gemeingefährlicher Geisteskranker und irrer Verbrecher.
b. Tierpflege (Veterinärwesen).“)
1. Das Veterinärwesen (von bestia veterina
— Zugvieh) umfaßt die die Erforschung, Verhütung und
*) Diecker hoff, Gerichtl. Tierarzneikunde (3. A. 02);
Froehner-Wittlinger, D. preuß. Kreistierarzt (04); Haf-
ner, Veterinärwesen (Baden, 3. A. 12); Edelmann, Ve-
terinärwesen (Sachsen, 06 ff.). Kommentare z. Viehseuchen-
gesetz von: Backhaus (12), Bojunga (12), Edelmann