420 8 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen.
Heilung der Krankheiten der Haustiere betreffenden An-
gelegenheiten, also neben der Tierheilkunde und Tier-
hygiene auch die Veterinärpolizei. Auch auf diesem Ge-
biet ist die Verwaltung des Reichs i. allg. auf die Be-
aufsichtigung der Einzelstaaten beschränkt.
In Preußen wird das Veterinärwesen (abgesehen vom
Militärveterinärwesen) fast ausschließlich vom Minister für Land-
wirtschaft verwaltet, dem ein Landesveterinäramt mit
einem ständigen Beirat unterstellt ist (Kglb. vom 13. Mai
1910). Technische Berater der Regierungspräsidenten sind die
Departementstierärzte, der Landräte und Ortspolizei-
behörden die Kreistierärzte.
Wie für die Ärzte und Apotheker (S. 409) besteht in Preußen
auch für Tierärzte eine Standesvertretung (Tierärztekam-
mern und Tierärztekammerausschuß, KglV. vom 2. April 1911).
2. Maßregeln der Veterinärpolizei.
d. Der Bekämpfung der Rinderpest
dient das RG. vom 7. April 1869, dessen § 6 auf-
gehoben ist durch das unten S. 421 erwähnte RG. vom
25. Februar 1876 und das ergänzt wird durch das R.
vom 21. Mai 1878, betr. Zuwiderhandlungen gegen die
zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote,
sowie durch StGB. 8 328. .
8. Das Verfahren zur Bekämpfung über-
tragbarer Viehseuchen
(mit Ausnahme der Rinderpest) und zwar bzgl.
aller nutzbaren Haustiere, einschließlich der Hunde, Katzen
und des Geflügels, ist geregelt durch das Viehseuchen-
gesetz vom 26. Juni 1909 (Ausführungsvorschriften
des Bundesrats vom 25. Dezember 1911), eine zeit-
gemäße Verbesserung und Verschärfung früherer Gesetze
von 1880 und 1894, die wieder an ein preußisches Ge-
setz von 1875 anknüpften.
Neben Einfuhrverboten zur Abwehr der Einschlep-
pung aus dem Auslande (88 6, 7) bestehen zur Bekämpfung
von Viehseuchen im Inlande allgemeine Vorschriften (z. B.
Anzeigepflicht, 9§ 9, 10; Beaufsichtigung aller Biehmärkte, Vieh-
und Schlachthöfe, Schlachthäuser durch beamtete Tierärzte, 8 16;
Schutzmaßregeln gegen die ständige Gefährdung, § 17, und
gegen eine besondere Gefahr 8§8§ 18 ff.) und für einzelne
(Sachsen, 12), Gugel (12), Hi el (2. A. 13), Kö in
(J. 1 nd unl 1n , hen (6. 12), No re
(2. A. 12), Stengel (192).