§ 56. Gesundheits= und Tierpflegewesen. 421
Seuchen besondere Vorschriften (8§§ 31 ff.). In der Regel ist eine
Entschädigung zu gewähren für Tiere, die auf polizeiliche
Anordnung getötet oder nach dieser Anordnung an derzenigen
Krankheit gefallen sind, die zu der Anordnung Veranlassung
egeben hat, sowie für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß
H4c infolge einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangen
sind (über die Einzelheiten und einige besondere Entschädigungs-
fälle s. §8 66 ff. und Pr AG. vom 25. Juli 1911 88 5 ff.). Nach
dem Pr . 88 9, 10 wird die Entschädigung von den Provinzial-
verbänden geleistet, die in bestimmten Fällen einen Erstattungs-
anspruch zu ½ oder ½/ gegen die Staatskasse haben, auch Bei-
träge von den Besitzern von Einhufern und Rindvieh zur Be-
streitung der Entschädigungen und Verwaltungskosten, auch zur
Ansammlung von Rücklagen erheben können (Förster, Kösten
der Seuchenbekämpfung, 13).
X. Die Beseitigung von Tierkadavern,
übrigens unbeschadet einschlägiger Vorschriften der
zu a, 8 und a 38b 7) besprochenen Gesetze und ihrer
Ausführungsbestimmungen, betrifft das RG. vom 17.
Juni 1911.
Die Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder ge-
töteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rinder-
eschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen sind unschädlich zu be-
fritigen, soweit nicht die Verwertung vom Bundesrate zugelassen
wird. Dies ist in beschränktem Umfange geschehen durch die
Ausführungsbestimmungen vom 28. März 1912, die aber die
Verwendung jener Kadaver oder Kadaverteile zum menschlichen
Genusse verbieten. Vgl. noch die preußischen AusfVorschr. vom
1. Mai 1912 sowie die Pr AusfAnw. zum Viehseuchen G. vom
1. Mai 1912 §§ 57 ff. (Abdeckereien).
d. Zur Desinfektion der Eisenbahnwagen,
in denen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen,
Schweine befördert worden sind, verpflichtet die Eisenbahnver-
waltungen das R. vom 25. Februar 1876, betr. die Beseiti-
gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
ahnen. Entsprechende Anordnungen (vom 17. Juli 1904) hat
der Bundesrat für die Beförderung von lebendem Geflügel er-
lassen auf Grund der — für Bayern nicht anwendbaren (S. 390)
— Art. 42 und 43 der R.