8 57. Das Preßwesen. 423
(Konflikts-, S. 518) Abgeordnetenhause wegen Pr BVll. Art. 27 II
lebhaft bestritten.
Seitdem hat die Entwicklung der Presse, namentlich der
periodischen, einen außerordentlichen Aufschwung genommen. Neben
den Parlamenten ist vorzugsweise die Presse die Trägerin der
öffentlichen Meinung“, die, von ihr beeinflußt, ja oft erst ge-
bildet, durch die gegenüber den Maßnahmen der leitenden Staats-
männer geübte Kritik eine weit größere praktische Bedeutung be-
sitzt als die staatsrechtliche Verantwortlichkeit.
2. Gegenwärtig ist die Preßfreiheit gewährleistet
durch das Reichsgesetz über die Presse vom 7.
Mai 1874, das auch in Helgoland (Kais VL. vom 22. März
1891), nicht aber in Elsaß-Lothringen eingeführt ist.
Im Reichslande kommen nach dem Landes G. vom 8. August
1898 die Bestimmungen des Reichsgesetzes, mit Ausnahme be-
sonders derjenigen über die Beschlagnahme als landesrechtliche
Vorschriften in Anwendung und kann — über § 14 (S. 429
hinaus — die Verbreitung einer außerhalb des Reichsgebiets
herausgegebenen Druckschrift oder einzelner Teile einer solchen
in Elsaß-Lothringen vom Ministerium verboten werden; nach der
Ansicht des Reichsgerichts (R###t. 45 158, s. dagegen DJZ. 12
710) verfähren dort durch die Presse begangene Verbrechen und
Vergehen gegen das Ste#B. nicht nach PreßG. § 22 (S. 430),
sondern nach Ste B. 8§8 66, 67.
3. Wenn § 1 des PreßG. nur diejenigen Beschrän-
kungen der Preßfreiheit anerkennt, die durch das PreßG.
vorgeschrieben oder zugelassen sind, so sind darunter le-
diglich die die Presse als solche treffenden Beschränkungen
zu verstehn, nicht auch Minderungen der persönlichen
Freiheit infolge außerhalb des Preßrechts liegender Vor-
schriften, z. B. der akademischen, militärischen oder Be-
amtendisziplin.
Gültig sind daher auch noch die für Schleswig 1865 und
1866 erlassenen Verordnungen gegen das Singen und den Ver-
trieb dänischer Lieder, wenn sie beleidigenden oder aufreizenden
Inhalts in nationaler Beziehung sind (KG. und OW#. im „Recht“
07 76; 09 649), ebenso das in § 6 des PrEG. vom 29. August
1904 durch Strafandrohung geschützte Verbot der Verössentklichung,
von Gewinnergebnissen nicht zugelassener außerpreußischer Louc-
rien in einer in Preußen erscheinenden Zeitung oder der Bekannt-
gabe durch offentliches Auslegen, Ausstellen, Aushängen; denn
diese Verbote richten sich nicht schlechthin gegen die Benutung der
Presse (vgl. freilich S. 157 über die auf einem andern Gebiete
liegenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Lotteriegesetzes).
b. Die Herstellung von Druckschriften
1. Die Herstellung und die Verbreitung von Dru