Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 57. Das Preßwesen. 423 
(Konflikts-, S. 518) Abgeordnetenhause wegen Pr BVll. Art. 27 II 
lebhaft bestritten. 
Seitdem hat die Entwicklung der Presse, namentlich der 
periodischen, einen außerordentlichen Aufschwung genommen. Neben 
den Parlamenten ist vorzugsweise die Presse die Trägerin der 
öffentlichen Meinung“, die, von ihr beeinflußt, ja oft erst ge- 
bildet, durch die gegenüber den Maßnahmen der leitenden Staats- 
männer geübte Kritik eine weit größere praktische Bedeutung be- 
sitzt als die staatsrechtliche Verantwortlichkeit. 
2. Gegenwärtig ist die Preßfreiheit gewährleistet 
durch das Reichsgesetz über die Presse vom 7. 
Mai 1874, das auch in Helgoland (Kais VL. vom 22. März 
1891), nicht aber in Elsaß-Lothringen eingeführt ist. 
Im Reichslande kommen nach dem Landes G. vom 8. August 
1898 die Bestimmungen des Reichsgesetzes, mit Ausnahme be- 
sonders derjenigen über die Beschlagnahme als landesrechtliche 
Vorschriften in Anwendung und kann — über § 14 (S. 429 
hinaus — die Verbreitung einer außerhalb des Reichsgebiets 
herausgegebenen Druckschrift oder einzelner Teile einer solchen 
in Elsaß-Lothringen vom Ministerium verboten werden; nach der 
Ansicht des Reichsgerichts (R###t. 45 158, s. dagegen DJZ. 12 
710) verfähren dort durch die Presse begangene Verbrechen und 
Vergehen gegen das Ste#B. nicht nach PreßG. § 22 (S. 430), 
sondern nach Ste B. 8§8 66, 67. 
3. Wenn § 1 des PreßG. nur diejenigen Beschrän- 
kungen der Preßfreiheit anerkennt, die durch das PreßG. 
vorgeschrieben oder zugelassen sind, so sind darunter le- 
diglich die die Presse als solche treffenden Beschränkungen 
zu verstehn, nicht auch Minderungen der persönlichen 
Freiheit infolge außerhalb des Preßrechts liegender Vor- 
schriften, z. B. der akademischen, militärischen oder Be- 
amtendisziplin. 
Gültig sind daher auch noch die für Schleswig 1865 und 
1866 erlassenen Verordnungen gegen das Singen und den Ver- 
trieb dänischer Lieder, wenn sie beleidigenden oder aufreizenden 
Inhalts in nationaler Beziehung sind (KG. und OW#. im „Recht“ 
07 76; 09 649), ebenso das in § 6 des PrEG. vom 29. August 
1904 durch Strafandrohung geschützte Verbot der Verössentklichung, 
von Gewinnergebnissen nicht zugelassener außerpreußischer Louc- 
rien in einer in Preußen erscheinenden Zeitung oder der Bekannt- 
gabe durch offentliches Auslegen, Ausstellen, Aushängen; denn 
diese Verbote richten sich nicht schlechthin gegen die Benutung der 
Presse (vgl. freilich S. 157 über die auf einem andern Gebiete 
liegenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Lotteriegesetzes). 
b. Die Herstellung von Druckschriften 
1. Die Herstellung und die Verbreitung von Dru
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.