8 57. Das Preßwesen. 425
Zeitungen und Zeitschriften, welche in monat-
lichey oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen
Fristen erscheinen: sie müssen im Interesse der Behörden
wie des Publikums auf jeder Nummer auch noch den
Namen und Wohnort des verantwortlichen Re-
dakteurs enthalten, also desjenigen, der mit dem Wil-
len des Eigentümers der Zeitung deren faktische Leitung
hat (ogl. ReSt. 36 215).
Die Benennung mehrerer verantwortlicher Redakteure muß
die Abgrenzung ihrer Arbeitsfelder bestimmt ersehn lassen (§ 7).
unzulässig und strafbar (§ 18) ist die Angabe eines „Sitz-
redakteurs"“. Der verantwortliche Redakteur muß verfügungs-
fähig (BGB. §8 104 ff.), im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sein und im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben (8 8). Unter diesen Voraussetzungen kann auch
ein Ausländer Redakteur sein. Die Bestellung einer hiernach un-
fähigen Person ist zwar strafbar (§8 18, 19); doch ist ein Zwangs-
verfahren zur Beseitigung dem PreßG. nicht bekannt.
c. Der Inhalt der Druckschriften.
1. Alle Preßerzeugnisse betreffen gewisse Ver-
bote.
Verboten ist:
a. die öffentliche Aufforderung zur Aufbringung
der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen
und Kosten sowie dic öffentliche Bescheinigung über dazu gezahlte
Beiträge (8 16);
8. die Veröffentlichung der Anklageschrift oder
anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafprozesses, bevor die-
selben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder
das Verfahren (rechtskräftig) beendigt ist (§ 17; zulässig hiernach
die Veröffentlichung eines verkündeten Urteils vor der Absetzung
und Beendigung des Verfahrens: KG. in DJgZ. 13 170);
y. die Veröffentlichung von Verhandlungsberichten
und (auch nach der Beendigung des Verfahrens) Anklageschrift
und anderen amtlichen Schriftstücken des Prozesses, soweit bei
einer Gerichtsverhandlung die Offentlichkeit wegen Ge-
fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen
war (RG. vom 5. April 1888 Art. III; bezüglich des militär-
gerichtlichen Verfahrens vgl. EGMStGO. 8 18 I)D).
d. Endlich kann der Reichskanzler in Zeiten der Kriegs-
gLesahr oder des Krieges Veröffèntlichungen über
Fruppenbewegungen oder Verteidigungsmittel verbieten
(durch öffentliche Bekanntmachung, 83 15).
2. Nur für periodische Druckschriften, welche
Anzeigen aufnehmen, gilt die Verpflichtung, amt-