Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 57. Das Preßwesen. 425 
Zeitungen und Zeitschriften, welche in monat- 
lichey oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen 
Fristen erscheinen: sie müssen im Interesse der Behörden 
wie des Publikums auf jeder Nummer auch noch den 
Namen und Wohnort des verantwortlichen Re- 
dakteurs enthalten, also desjenigen, der mit dem Wil- 
len des Eigentümers der Zeitung deren faktische Leitung 
hat (ogl. ReSt. 36 215). 
Die Benennung mehrerer verantwortlicher Redakteure muß 
die Abgrenzung ihrer Arbeitsfelder bestimmt ersehn lassen (§ 7). 
unzulässig und strafbar (§ 18) ist die Angabe eines „Sitz- 
redakteurs"“. Der verantwortliche Redakteur muß verfügungs- 
fähig (BGB. §8 104 ff.), im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sein und im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen 
Aufenthalt haben (8 8). Unter diesen Voraussetzungen kann auch 
ein Ausländer Redakteur sein. Die Bestellung einer hiernach un- 
fähigen Person ist zwar strafbar (§8 18, 19); doch ist ein Zwangs- 
verfahren zur Beseitigung dem PreßG. nicht bekannt. 
c. Der Inhalt der Druckschriften. 
1. Alle Preßerzeugnisse betreffen gewisse Ver- 
bote. 
Verboten ist: 
a. die öffentliche Aufforderung zur Aufbringung 
der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen 
und Kosten sowie dic öffentliche Bescheinigung über dazu gezahlte 
Beiträge (8 16); 
8. die Veröffentlichung der Anklageschrift oder 
anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafprozesses, bevor die- 
selben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder 
das Verfahren (rechtskräftig) beendigt ist (§ 17; zulässig hiernach 
die Veröffentlichung eines verkündeten Urteils vor der Absetzung 
und Beendigung des Verfahrens: KG. in DJgZ. 13 170); 
y. die Veröffentlichung von Verhandlungsberichten 
und (auch nach der Beendigung des Verfahrens) Anklageschrift 
und anderen amtlichen Schriftstücken des Prozesses, soweit bei 
einer Gerichtsverhandlung die Offentlichkeit wegen Ge- 
fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen 
war (RG. vom 5. April 1888 Art. III; bezüglich des militär- 
gerichtlichen Verfahrens vgl. EGMStGO. 8 18 I)D). 
d. Endlich kann der Reichskanzler in Zeiten der Kriegs- 
gLesahr oder des Krieges Veröffèntlichungen über 
Fruppenbewegungen oder Verteidigungsmittel verbieten 
(durch öffentliche Bekanntmachung, 83 15). 
2. Nur für periodische Druckschriften, welche 
Anzeigen aufnehmen, gilt die Verpflichtung, amt-
	        
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