430 8 57. Das Preßwesen.
chen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der
Hauptsache eingeleitet, d. h. richtiger Ansicht nach die
Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet wor-
den ist (88 24 ff.).
Unabhängig von der vorstehend behandelten Beschlagnahme
zum Zwecke der Strafverfolgung sind die polizeilichen
Zwangsmaßregeln, die etwa zur Verhinderung eines ohne
die Erlaubnis des § 43 GewO. ausgeübten Druckschriftenvertriebs
nach GewO. 8 15 II ergriffen werden, oder die Beschlagnahme
der zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegen-
stände zur Sicherstellung der Hausiergewerbesteuer, Strafe und
Kosten gemäß § 29 des PrEG. vom 3. Juli 1876.
2. Die Preßdelikte.
a. Die Preßdelikte sind teils „eigentliche“, d. h.
solche, die durch Verletzung der Ordnungsvorschriften des
Preß G., teils „uneigentliche“, d. h. solche, die durch
den Inhalt der Druckschrift begangen sind. Die ersteren sind
im Preß G. (§8 18, 19, 28 II), von den letzteren ein-
zelne (Zuwiderhandlungen gegen die §§ 15, 16, S. 425) im
PreßG. (8 181) behandelt, während sich im übrigen die
Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Strafgesetzen be-
stimmt (8 20 1). Die sechsmonatige Verjährung
der Strafverfolgung (8 22) gilt jedoch für alle Preß-
delikte, soweit sie nicht als Übertretungen in 3 Monaten
verjähren.
8. Nur für die durch den Inhalt der Druckschrift
begangenen Straftaten (uneigentlichen Preßdelikte) gilt:
a. Die Beweisvermutung des §S. 20 II, wonach
der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druck-
schrift als Täter zu bestrafen ist, wenn nicht durch be-
sondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft aus-
geschlossen wird;
b. die Bestrafung des verantwortlichen Redakteurs,
des Verlegers, Druckers, Verbreiters — soweit sie nicht
als Täter oder Teilnehmer nach § 20 strafbar sind —
wegen Fahrlässigkeit, vorbehaltlich des Entlastungs-
nachweises (§ 21 1; über die strafausschließende Be-
nennung des Vormanns s. 8§ 21 II).
c. Über die Straflosigkeit wahrheitsgetreuer Parla-
mentsberichte vgl. RV. Art. 22 (Reichstag), StGB. 8 12
(Landesparlamente).