Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

430 8 57. Das Preßwesen. 
chen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der 
Hauptsache eingeleitet, d. h. richtiger Ansicht nach die 
Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet wor- 
den ist (88 24 ff.). 
Unabhängig von der vorstehend behandelten Beschlagnahme 
zum Zwecke der Strafverfolgung sind die polizeilichen 
Zwangsmaßregeln, die etwa zur Verhinderung eines ohne 
die Erlaubnis des § 43 GewO. ausgeübten Druckschriftenvertriebs 
nach GewO. 8 15 II ergriffen werden, oder die Beschlagnahme 
der zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegen- 
stände zur Sicherstellung der Hausiergewerbesteuer, Strafe und 
Kosten gemäß § 29 des PrEG. vom 3. Juli 1876. 
2. Die Preßdelikte. 
a. Die Preßdelikte sind teils „eigentliche“, d. h. 
solche, die durch Verletzung der Ordnungsvorschriften des 
Preß G., teils „uneigentliche“, d. h. solche, die durch 
den Inhalt der Druckschrift begangen sind. Die ersteren sind 
im Preß G. (§8 18, 19, 28 II), von den letzteren ein- 
zelne (Zuwiderhandlungen gegen die §§ 15, 16, S. 425) im 
PreßG. (8 181) behandelt, während sich im übrigen die 
Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Strafgesetzen be- 
stimmt (8 20 1). Die sechsmonatige Verjährung 
der Strafverfolgung (8 22) gilt jedoch für alle Preß- 
delikte, soweit sie nicht als Übertretungen in 3 Monaten 
verjähren. 
8. Nur für die durch den Inhalt der Druckschrift 
begangenen Straftaten (uneigentlichen Preßdelikte) gilt: 
a. Die Beweisvermutung des §S. 20 II, wonach 
der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druck- 
schrift als Täter zu bestrafen ist, wenn nicht durch be- 
sondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft aus- 
geschlossen wird; 
b. die Bestrafung des verantwortlichen Redakteurs, 
des Verlegers, Druckers, Verbreiters — soweit sie nicht 
als Täter oder Teilnehmer nach § 20 strafbar sind — 
wegen Fahrlässigkeit, vorbehaltlich des Entlastungs- 
nachweises (§ 21 1; über die strafausschließende Be- 
nennung des Vormanns s. 8§ 21 II). 
c. Über die Straflosigkeit wahrheitsgetreuer Parla- 
mentsberichte vgl. RV. Art. 22 (Reichstag), StGB. 8 12 
(Landesparlamente).
	        
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