§ 58. Das Vereinswesen. 433
b. Quellen des Vereinsrechts.
Die Quellen des Vereinsrechts betreffen teils die
privatrechtliche Seite, insbesondere die Frage nach
dem Erwerbe der sog. Korporationsrechte, d. h. der bür-
gerlichen Rechtsfähigkeit der Vereine als juristischer Per-
sonen, teils die öffentlichrechtliche Seite.
1. Die privatrechtliche Seite ist, soweit nicht
besondere reichsgesetzliche Vorschriften bestehen (vgl. L. I
§ 15 2), durch das BGB. 88 21 ff. geordnet, neben
dem dem Landesrechte nur noch beschränkte Bedeutung
zukommt, so auf Grund der Vorbehalte in EGB#.
Art. 84 ff. für die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch
Religions= und geistliche Gesellschaften, den Vermögens-
anfall im Falle des § 45 III BE#B., die Erwerbsbeschrän-
kungen usw. ·
Nicht übersehen werden darf, daß der privatrechtliche und
der öffentlichrechtliche Begriff des Vereins sich nicht völlig decken:
z. B. können juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine
Mitglieder eines Vereins nach BGB. sein, während ein Verein
im öffentlichrechtlichen Sinn aus physischen Personen besteht (str.).
Über die privatrechtlichen Verhältnisse der Vereine vgl.
besonders L. 1 8 15 und in zivilprozessualer Hinsicht Z. I1 8 49a,
Z. II § 16 4 2 a.
2. Das öffentliche Vereinsrecht
ist großenteils im Ver G. enthalten, das übrigens
in § 22 dem § 72 BE#B. eine neue Falsung gibt (Ver-
pflichtung des Vereinsvorstands, dem Amtsgericht auf
dessen Verlangen jederzeit eine Bescheinigung über die
Zahl der Mitglieder — früher ein Mitglieder ver-
zeichnis — einzureichen). Allein die sonstigen reichs-
gesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen
sind, von den im Ver G. § 23 I aufgeführten Ausnahmen
abgesehen, in Kraft geblieben (8 23 II).
a. Zu den in Kraft geblitebernen reichsrecht-
lichen Vorschriften über das Vereinsrecht gehören:
a. RV. Art. 68 i. V. mit PrG. vom 4. Juni 1851 über
die Außerkraftsetzung der die Vereins= und Versammlungsfreiheit
schützenden Vorschriften bei Erklärung des Belagerungs-
zustandes (S. 217; auch ohne letzteren kann im Falle des
Krieges oder Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit das Staatsministerium entsprechendes verordnen nach
§ 16 des letztgenannten Gesetzes, der durch VerG. 8 24 als Lau-
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