§ 58. Das Vereinswesen. 435
gen zu, so daß die Beschränkungen einzelner Landesrechte
bezüglich der Teilnahme von Frauen (PrVer G. 8 8 bei
politischen Vereinen) fortgefallen sind. Uber die Rechts-
stellung der Ausländer s. S. 321.
2. Das erwähnte Recht, das zu den subjektiv-öffent-
lichen Rechten (S. 131) zählt, unterliegt polizeilich
nur den im Ver G. und in andern Reichsgesetzen ent-
haltenen Beschränkungen (§ 1 I, 2).
Richtiger Ansicht nach werden aber hierdurch — ähnlich
wie im Pressewesen (S. 423) — landesrechtliche Vorschriften nicht
betroffen, dic auf der Beamten= oder akademischen Disziplin be-
ruhen, z. B. eine nach § 3 des PrG. vom 29. Mai 1879 zuläs-
sige nhkordnung der Unterrichtsverwaltung, daß Studentenauf-
züge auch der Genehmigung des Rektors bedürfen, oder die nicht
vereknsrechtlicher Natur sind, wie das Verbot, rote Fahnen öffent-
lich zu führen (DJZ. 10 488). Ob der nach Ste#B. 8 365 ge-
betenen Polizeistunde auch Vereine und Versammlungen
unterworfen sind, ist ebenfalls streitig und nur dann zu bejahen,
wenn man in ihr mit Rücksicht auf die Eigenschaft des § 365
StEB. als eines Reichsblankettgesetzes eine reichsrechtliche
Beschränkung sieht (über die besondere Rechtslage bei „geschlosse-
nen Gesellschaften“ s. unten S. 440). Ausdrücklich bestimmt das
Ber G., daß die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Be-
schränkungen des Landesrechts anwendbar sind. Dies ist aber nur
soweit der Fall, als es sich um die Verhütung unmittelbarer
Gefahren für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer
Versammlung handelt (8 1 II, vgl. O#G. 60 324).
Das Eindringen der Polizei in geschlossene Räume auf Grund
von ALR. II, 17, 10 (S. 661) erachtet die Praxis bei sog. „ver-
dächtigen“ Versammlungen für statthaft (vgl. KG. im Recht 14
113, OVG. im Min Bl. f. d. innere Verwaltung 13 1194.
d. Das Vereinsrecht.
1. Der Begriff des Vereins wird vom VerG.
nicht bestimmt, aber vom KG., OVG. und von der Wissen-
schaft ziemlich übereinstimmend gedeutet als der auf
Vertrag beruhende, auf Dauer berechnete Zusam-
menschluß einer Mehrheit phnysischer Personen zur
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mittels Un-
terordnung unter eine organisierte Willensmacht (vgl.
DJZ. 12 2320 Eine Mindestzahl von Mitgliedern
ist vom Gesetze nicht vorgeschrieben (anders BGB. 8 56
beim eingetragenen Vereine; 7 bei Gründung, später nicht
unter 3, § 73).
2. Für alle Vereine gilt die Befugnis der Behörde,