436 § 58. Das Vereinswesen.
sie, wenn ihre Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
durch Auflösungsverfügung aufzulösen.
Diese Polizeiverfügung kann im Verwaltungsstreitverfahren,
hilfsweise im Wege des Rekurses nach GewO. 88 20, 21 (S. 337)
angefochten werden (8 2; dagegen muß im Falle des
§ 43 BG#B. der Landrat oder die Ortspolizeibehörde auf Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit Klage erheben, L. 1 § 15 23). Nach
* 2 Ver G. i. V. mit § 128 StGB. kann also z. B. ein Ge-
heim bund aufgelöst werden; unter letztern Begriff fallen aber
die nach dem Edikte vom 20. Oktober 1798 (Z. II Anh. IV. A)
in Preußen geduldeten drei Mutterlogen (Große Landes-
loge, Mutterloge zu den drei Weltkugeln, Royal Tork de I'Amitié)
und ihre Tochterlogen nicht; denn die Geheimhaltung erstreckt
sich bei ihnen nur auf Erkennungszeichen und gewisse Gebräuche.
Freimaurerlogen, die nicht dem Verbande der vorerwähnten an-
gehören, sind seit der KglV. vom 6. April 1848 zulässig; sie
können unter Umständen dem § 128 StGB. unterliegen.
3. Die weiteren vereinsrechtlichen Bestimmungen des
Ver G. beziehen sich nur auf politische Vereine, d. h.
solche, die eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten
bezwecken (§ 3 1). Diese Begriffsbestimmung hat freilich
Streitfragen nicht zu verhindern vermocht (vgl. über
die Gewerkschaften S. 362, über den Flottenverein
Recht 08 609; 09 143). Nicht als politische Ver-
eine gelten Personenmehrheiten, die vorübergehend zu-
sammentreten, um im Auftrage von Wahlberechtig-
ten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf
Gesetz oder behördlicher Anordnung beruhenden öffent-
lichen Körperschaften zu treffen, vom Tage der amtlichen
Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der
Wahlhandlung (8 4, „Wahlkomitees“).
a. Der politische Verein muß einen Vorstand und eine
Satzung haben, und der Vorstand muß letztere, regelmäßig in
deutscher Sprache, sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder
bei der Polizeibehörde einreichen (§ 3).
8. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht Mitglieder po-
litischer Vereine sein, auch nicht in deren öffentlichen oder ge-
schlossenen, politischen oder nichtpolitischen Versammlungen, außer
bei rein geselligen Veranstaltungen, anwesend sein (§ 17).
e. Versammlungen.
1. Eine Versammlung ist eine nicht zufäl-
lige Zusammenkunft einer nicht ganz ge-
ringen Personenzahl zur Erreichung eines ge-
meinsamen Zwecks im Wege der Erörterung