138 § 58. Das Vereinswesen.
tragen Berechtigten (z. B. Polizeibeamte) oder die be-
hördlich Ermächtigten nicht unterworfen sind.
Zu den letzteren gehören u. a. Schützengilden (vgl. AusfUf.
vom 13. Mai 1908 Ziff. 12 und OWG. 60 339) und Krieger-
vereine, die auch sonst in manchen Beziehungen eine Sonder-
stellung einnehmen (so bzgl. der Trauerparade; vgl. i. allg.
ArO. vom 22. Februar 1842 und 6. Juni 1844, Min Erl. vom
6. Mai 1899 und 13. August 1900; Recht 12 212).
c. In allen öffentlichen Versammlungen sind ferner
nach dem bekannten „Sprachen-Paragraphen“
(§ 12) die Verhandlungen in deutscher Sprache zu
führen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar:
1) auf internationale Kongresse;
2) auf Wählerversammlungen für den Reichstag und
die Landtage vom Tage der amtlichen Bekanntmachung
bis zur Beendigung der Wahlhandlung;
3) für 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Ver G.,
d. h. bis zum 15. Mai 1928 in Landesteilen, in denen
bei Inkrafttreten des Ver G. alteingesessene Bevölkerungs-
teile nichtdeutscher Muttersprache vorhanden waren, so-
fern diese nach der jeweilig letzten Volkszählung 60%
der Gesamtbevölkerung übersteigen (die für Preußen in
Betracht kommenden Kreise der Provinzen Ost- und West-
preußen, Posen, Schlesien, Schleswig-Holstein sind ver-
zeichnet in der Verf. vom 8. Mai 1908, die Kreise Nei-
denburg, Obornik und Zabrze sind auf Grund der Volks-
zählung von 1910 ausgeschieden); jedoch hat der Ver-
anstalter 72 Stunden vorher der Polizei Anzeige zu
erstatten.
Weitere Ausnahmen kanu die Landesgesetzgebung
bzw. die Landeszentralbehörde zulassen (in Preußen ge-
schehen durch Ausf Vo. Ziff. II).
d. Die Polizeibehörde kann in öffentliche Versamm-
lungen, und zwar nach der herrschenden Meinung (so auch
R. im Recht 11 Nr. 2035; dagegen enger O#G. 58 288)
nicht nur in politische, Beauftragte, aber nicht mehr
als zwei, entsenden, die sich dem Leiter oder Veranstalter
der Versammlung zu erkennen geben müssen, einen an-
gemessenen Platz zu beanspruchen haben und aus be-
stimmten Gründen die Versammlung für aufgelöst er-
klären können (88 13 f.); dieser Erklärung ist selbst dann