Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 60. Das Reichsvermögen. 417 
aus der rechtlichen Natur des Bundesstaats folgenden, 
doppelten Herrschaftsverhältnisses (vogl. S. 122) ist. 
Hieraus ergibt sich auch, daß der Reichsfiskus in Deutschland 
überall als einheimischer Fiskus anzusehn und deshalb in jedem 
Bundesstaate mit denselben Privilegien ausgestattet ist, wie der 
betreffende Landesfiskus (vgl. L. I § 17 a 2). 
8. Auszuscheiden ist ferner — abgesehen von den 
Schutzgebieten — der Fiskus von Elsaß-Lothringen, 
da die Finanzwirtschaft der beiden Reichslande dem 
Reichsfiskus ebenso gegenübersteht, wie die der einzelnen 
Bundesstaaten, und also Ausfluß einer eigenen Finanz- 
persönlichkeit ist. 
Keine statio des Reichsfiskus sind endlich auch solche Ver- 
mögensmassen, die zwar der Reichsaufsicht unterstellt, aber nicht 
zum Reichsvermögen zu rechnen sind. Hierher gehören insbe- 
sondere die Reichsbank (s. S. 271 und G. 89 22 a) sowie die 
aus Reichsmitteln errichteten Stiftungen, wie die auf Grund des 
RG. vom 31. Mai 1877 errichtete „Generalstabsstiftung“, deren 
Erträge im Interesse des Generalstabs des deutschen Heeres 
zur Förderung militärwissenschaftlicher Zwecke und zu Unter- 
stützungen verwendet werden sollen (vgl. noch Allerh. Erl. vom 
21. März 1878 mit Statut und REG. vom 12. Juli 1884 und 
12. April 1888). 
2. Die Vertretung des Reichsfiskus steht, soweit 
sie nicht ausdrücklich gewissen (Marine-, Post-, Justiz-) 
Behörden überwiesen ist, dem Reichskanzler zu; pgl. 
L. 1 § 176, Z. 1 § 45 5, Z. II Anhang IV C (Vertretung 
im Prozesse), auch L. III Anhang II C (Vertretung in 
Grundbuchsachen). 
3. Über die Besteuerung des Reichs pgl. 
S. 692, 693, 694, 704, 706. 
b. Das Reichsvermögen. 
1. Aktives Reichsvermögen. 
Das gesamte aktive Reichsvermögen teilt sich, wie 
das Vermögen jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft 
(Bundesstaat, Kommunalverband, Land= und Stadtge- 
meinden), in Verwaltungsvermögen einerseits, Fi- 
nanzvermögen anderseits. 
a. Das Verwaltungsvermögen » 
ist dasjenige Vermögen, welches lediglich zur Er- 
füllung der staatlichen Aufgaben des Reichs, zur Be- 
wirkung von Reichsleistungen, also zu öffentlichen Zwecken, 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 30
	        
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