8 5. Die Staatsgewalt. 25
Unterwerfung der Staatsangehörigen unter die fremde Staats-
gewalt findet nicht statt (S. 176).
Die völkerrechtliche Gleichstellung aller souveränen Staaten
zeigt sich z. B. im gleichen Stimmrecht auf Staaten-
kongressen. Immerhin haben die sog. Großmächte (das
„europäische Konzert“", Deutschland, ÖOsterreich, Frank-
reich, Großbritannien, Rußland, denen seit 1867
Italien zugerechnet wird) vielfach die Weltgeschicke bestimmt,
besonders in den Orientfragen (Pariser Friede, 1856, Berliner
Kongreß, 1878, während in den Balkanwirren 1911—1913 die ver-
schiedenen Interessen der beteiligten Großmächte ein gemeinsames
Vorgehen verhinderten). Die Vereinigten Staaten von
Nordamerika müßten bei Durchführung der Monroedoktrin
(s. u.) sich jeder Einmischung in außeramerikanische Angelegen-
heiten enthalten, haben aber z. B. in den ostasiatischen Fragen
ihre Heranziehung verlangt. Seit 1894 beansprucht auch Ja-
pan den Rang einer Großmacht.
Die ehemaligen Rangordnungsstreitigkeiten auf
internationalen Kongressen sind dadurch beseitigt, daß bei der
Unterzeichnung internationaler Verträge die alphabetische Reihen-
folge nach dem Französischen zugrunde gelegt wird.
Aus der Unabhängigkeit des souveränen Staates er-
gibt sich das Prinzip der Nichtintervention,
d. h. die Nichteinmischung eines Staates in die inneren
Angelegenheiten eines anderen.
Am schärfsten ist dies Prinzip zum Ausdrucke gelangt in
der sog. Monroedoktrin (Botschaft des amerikanischen Präsi-
denten James Monroe vom 2. Dezember 1823), wonach („Amerika-
den Amerikanern“) jede Einmischung europäischer Mächte in die
Angelegenheiten Amerikas und jede Kolonisation amerikanischen
Landes durch eine europäische Macht als unzulässig bezeichnet ist.
Neuerdings wird in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
die Monroedoktrin nicht nur dahin ausgelegt, daß nur den Ver-
einigten Staaten diese Intervention in die Angelegenheiten an-
derer amerikanischer Staaten („Amerika den Vereinigten Staaten“)
zusteht, sondern die Vereinigten Staaten haben auch in Akbkehr
von der Monroedoktrin sich in die Angelegenheiten anderer Staa-
ten gemischt („Nordamerikanischer Imperialismus“:
Beteiligung bei den chinesischen Wirren, Angliederung der Philip-
pinen und von Portorico, Regelung der kubanischen Angelegen-
heiten nach dem spanisch-amerikanischen Kriege von 1898).
Tatsächlich finden Interventionen sehr häufig statt,
z. B. zugunsten der Türkei nach dem Präliminarfrieden
von St. Stephano (1878) seitens Englands und Oester-
reichs.
Die Gleichberechtigung aller souveränen Staaten