450 8 60. Das Reichsvermögen.
der Verwaltung und mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse des
Juliusturms ist jedoch der neu zu schaffende Goldbestand nicht in
letzterem, sondern bei der Reichshauptbank in Berlin in beson-
deren Tresoren für Rechnung des Reichs niederzulegen; verwaltet
wird er vom Reichskanzler (Rendantur des Reichskriegsschatzes
unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission, Bundesratsaus-
führungsbest. vom 16. Juli 1913).
2) Außerdem ist der Reichskanzler ermächtigt, bis zur
Höhe von 120 Millionen Mark einen zur Befriedigung eines
außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestand an Silbermün-
zen zu beschaffen und hierfür im gleichen Betrage Prägungen
außerhalb der im § 8 des Münz G. vom 1. Juni 1909 (G. 8 218)
bestimmten Grenze von 20 Mark für den Kopf der Bevölkerung
vorzunehmen. Dieser sog. silberne Reichskriegsschatz dient
zwar wesentlich auch zur Befriedigung außerordentlichen Bedarfs
für den Kriegsfall, wo die Heeresverwaltung zur Löhnung be-
deutend größerer Silbermengen als im Frieden bedarf. Aber
diese Zweckbestimmung ist nicht die einzige; auch bei wirtschaftlichen
Krisen soll die Silberreserve Verwendung finden und namentlich
die Inanspruchnahme des Goldbestands der Reichsbank hintan-
halten. Der Silberbestand wird daher — ebenfalls in besonderen
Tresoren für Rechnung des Reichs — nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers bei der Reichshauptbank und Zweiganstalten
der Reichsbank verwahrt (vgl. die vorerwähnten Bundesrats-
bestimmungen).
Irgendein Deckungszusammenhang zwischen den Reichs-
kassenscheinen und dem Reichskriegsschatz besteht nicht; die Reichs-
kassenscheine sind vielmehr eine ungedeckte Schuld des Reiches
und brauchen daher von Privaten nicht in Zahlung genommen
zu werden (anders die Reichsbanknoten, S. 381).
c. Zu den gewerblichen Betrieben des Reichs ge-
hört u. a. die Reichsdruckerei (RG. vom 23. Mai 1877 und
15. Mai 1879, Bek. vom 29. Juli 1879). In ihr werden das
Reichsgesetzblatt, die Preußische Gesetzsammlung, die Postwert-
zeichen usw. hergestellt und wird die in Berlin erscheinende,
hauptsächlich zu amtlichen Bekanntmachungen dienende Tages-
zeitung „Deutscher Reichs= und Königlich Preußischer Staats-
anzeiger“ gedruckt, deren Erträge zwischen dem Reich und Preußen
geteilt werden. Zur Förderung des Interesses von Kunst und
Wissenschaft werden ausnahmsweise auch Privataufträge ausge-
führt. Über den Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank
vgl. G. § 22 a 2 Sb.
d. Zum Betriebe der auf Reichskosten geführten Verwal-
tungen besteht ein Fonds, der in Spezialfonds (für den Betrieb
der Reichshauptkasse, S. 454, der Legationskasse, der Reichsdruckerei
usw.) zerfällt.
Der aus der französischen Kriegsentschädigung stammende
Reichsinvalidenfonds (RG. vom 23. Mai 1873) diente
zur Sicherstellung der infolge des Kriegs mit Frankreich zu
zahlenden Invalidenpensionen. Er war einer besonderen Behörde,