Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

450 8 60. Das Reichsvermögen. 
der Verwaltung und mit Rücksicht auf die Raumverhältnisse des 
Juliusturms ist jedoch der neu zu schaffende Goldbestand nicht in 
letzterem, sondern bei der Reichshauptbank in Berlin in beson- 
deren Tresoren für Rechnung des Reichs niederzulegen; verwaltet 
wird er vom Reichskanzler (Rendantur des Reichskriegsschatzes 
unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission, Bundesratsaus- 
führungsbest. vom 16. Juli 1913). 
2) Außerdem ist der Reichskanzler ermächtigt, bis zur 
Höhe von 120 Millionen Mark einen zur Befriedigung eines 
außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestand an Silbermün- 
zen zu beschaffen und hierfür im gleichen Betrage Prägungen 
außerhalb der im § 8 des Münz G. vom 1. Juni 1909 (G. 8 218) 
bestimmten Grenze von 20 Mark für den Kopf der Bevölkerung 
vorzunehmen. Dieser sog. silberne Reichskriegsschatz dient 
zwar wesentlich auch zur Befriedigung außerordentlichen Bedarfs 
für den Kriegsfall, wo die Heeresverwaltung zur Löhnung be- 
deutend größerer Silbermengen als im Frieden bedarf. Aber 
diese Zweckbestimmung ist nicht die einzige; auch bei wirtschaftlichen 
Krisen soll die Silberreserve Verwendung finden und namentlich 
die Inanspruchnahme des Goldbestands der Reichsbank hintan- 
halten. Der Silberbestand wird daher — ebenfalls in besonderen 
Tresoren für Rechnung des Reichs — nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers bei der Reichshauptbank und Zweiganstalten 
der Reichsbank verwahrt (vgl. die vorerwähnten Bundesrats- 
bestimmungen). 
Irgendein Deckungszusammenhang zwischen den Reichs- 
kassenscheinen und dem Reichskriegsschatz besteht nicht; die Reichs- 
kassenscheine sind vielmehr eine ungedeckte Schuld des Reiches 
und brauchen daher von Privaten nicht in Zahlung genommen 
zu werden (anders die Reichsbanknoten, S. 381). 
c. Zu den gewerblichen Betrieben des Reichs ge- 
hört u. a. die Reichsdruckerei (RG. vom 23. Mai 1877 und 
15. Mai 1879, Bek. vom 29. Juli 1879). In ihr werden das 
Reichsgesetzblatt, die Preußische Gesetzsammlung, die Postwert- 
zeichen usw. hergestellt und wird die in Berlin erscheinende, 
hauptsächlich zu amtlichen Bekanntmachungen dienende Tages- 
zeitung „Deutscher Reichs= und Königlich Preußischer Staats- 
anzeiger“ gedruckt, deren Erträge zwischen dem Reich und Preußen 
geteilt werden. Zur Förderung des Interesses von Kunst und 
Wissenschaft werden ausnahmsweise auch Privataufträge ausge- 
führt. Über den Anteil des Reichs am Reingewinn der Reichsbank 
vgl. G. § 22 a 2 Sb. 
d. Zum Betriebe der auf Reichskosten geführten Verwal- 
tungen besteht ein Fonds, der in Spezialfonds (für den Betrieb 
der Reichshauptkasse, S. 454, der Legationskasse, der Reichsdruckerei 
usw.) zerfällt. 
Der aus der französischen Kriegsentschädigung stammende 
Reichsinvalidenfonds (RG. vom 23. Mai 1873) diente 
zur Sicherstellung der infolge des Kriegs mit Frankreich zu 
zahlenden Invalidenpensionen. Er war einer besonderen Behörde,
	        
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