Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. 459 
Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren nachzusuchen, wenn 
die Regierung unaufschiebbare außeretatsmäßige Ausgaben ge- 
macht hat. 
8. Für die privatrechtliche Giltigkeit der 
vom Reiche mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist 
es, sofern das Reich durch die zuständige Behörde ver- 
treten war, unerheblich, ob die vom Reiche zu leistende 
Zahlung in den Etat eingestellt oder eine außeretats- 
mäßige Ausgabe ist. Ebensowenig folgt ein privatrecht- 
licher Anspruch aus der Einstellung einer Ausgabeposition 
in den Etat. 
c. Einnahmen. 
1. Veranschlagung. 
Nach RV. Art. 69 (oben S. 456) müssen alle Ein- 
nahmen für jedes Jahr „veranschlagt“ und auf den 
Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Die Verfassung 
spricht — ebenso wie das Vorbild, der Art. 99 der Pr V. 
— nur von Veranschlagung, nicht von Bewilligung der 
Einnahmen, und in der Tat besteht z. B. im all- 
gemeinen kein wirkliches Einnahmebewilli- 
gungsrecht des Reichstags. Dies gilt zunächst 
von den privatwirtschaftlichen Einkünften des Reichs, die 
ja in der allgemeinen Privatrechtsordnung begründet sind, 
ebenso aber auch von den auf dauernden gesetzlichen Titeln 
beruhenden Einnahmen aus Zöllen und Steuern (der in 
PrI. Art. 100, S. 685, ausgedrückte Grundsatz ist auch im 
Reich anwendbar). In dieser Beziehung bilden die An- 
sätze des Etats nur rechnerische Schätzungen. 
Die Matrikularbeiträge dürfen freilich nur in Höhe 
des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler aus- 
geschrieben werden (Art. 70 I, vgl. oben S. 443); sie setzen 
also eine Bewilligung voraus. Aber diese muß nach 
Art. 70 I, 2 zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrags er- 
teilt werden. Ein Einnahmebewilligungsrecht des Bun- 
desrats und des Reichstags ist ferner durch den mehr- 
fach erwähnten § 10 des RE. vom 25. Mai 1873 
(S. 448, 458) begründet. 
2. Quellen der Reichseinnahmen. 
a. Die gemeinschaftlichen Einnahmen 
des Reichs fließen (vgl. Art. 70 I, 1) „aus den Zöllen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.