460 § 61. Der Reichshaushalt.
und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post= und
Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungs-
zweigen.“
Diese gemeinschaftlichen Einnahmen nennt man auch
„eigene“, weil sie unmittelbar dem Reiche zufließen. Immerhin
nehmen auch an allen diesen Einnahmen nicht sämtliche Bundes-
staaten teil, so z. B. Bayern und Württemberg nicht an den
Überschüssen der Post= und Telegraphenverwaltung, Bayern,
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen nicht an den Ein-
nahmen aus der Brausteuer (S. 467).
8. Den Hauptbestandteil der gemeinschaftlichen Reichs-
einnahmen bilden — neben den Einkünften der Post-
und Telegraphenverwaltung und der Reichseisenbahnver-
waltung (nach dem Etat für 1913: 842,3 und 153,7
Millionen Mark, hier jedoch in „brutto“) — die Ein-
nahmen aus „Zöllen, Steuern und Gebühren“ (1913:
1642,2 Millionen Mark).
3. Die Reichseinnahmen aus Zöllen und
Steuern.
a. Begriff.
Zölle und Steuern (im engeren Sinne) bilden
eine Art der öffentlichen Abgaben. Solche werden
vom Reiche wie von den Bundesstaaten kraft ihrer ver-
fassungsmäßigen, von andern öffentlichrechtlichen Ver-
bänden kraft delegierter Finanzgewalt (S. 124) erhoben.
Die öffentlichen Abgaben umfassen neben Naturalabgaben
(vgl. z. B. das Naturalleistungs G., S. 306): Steuern,
Gebühren und Beiträge.
a. Steuern
sind Geldleistungen, die das Gemeinwesen zur Deckung
seines Finanzbedarfs ohne besondere Gegenlei-
stung fordert.
1) Sie sind nach weitverbreiteter, neuerdings oft
angefochtener Lehre direkte, wenn bei ihnen der Steuer-
zahler auch der ist, der mit der Steuer belastet wer-
den soll (Steuerträger, so die Einkommensteuer), da-
gegen indirekte, wenn nach der Absicht des Gesetz-
gebers eine Abwälzung vom Steuerzahler auf den Steuer-
träger erfolgen soll (so die Fabrikationssteuer).
Zu beachten ist aber, daß die Praxis im Anschluß an das
preußische Finanzwesen die Grenze zwischen direkten und in-