Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

460 § 61. Der Reichshaushalt. 
und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post= und 
Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungs- 
zweigen.“ 
Diese gemeinschaftlichen Einnahmen nennt man auch 
„eigene“, weil sie unmittelbar dem Reiche zufließen. Immerhin 
nehmen auch an allen diesen Einnahmen nicht sämtliche Bundes- 
staaten teil, so z. B. Bayern und Württemberg nicht an den 
Überschüssen der Post= und Telegraphenverwaltung, Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen nicht an den Ein- 
nahmen aus der Brausteuer (S. 467). 
8. Den Hauptbestandteil der gemeinschaftlichen Reichs- 
einnahmen bilden — neben den Einkünften der Post- 
und Telegraphenverwaltung und der Reichseisenbahnver- 
waltung (nach dem Etat für 1913: 842,3 und 153,7 
Millionen Mark, hier jedoch in „brutto“) — die Ein- 
nahmen aus „Zöllen, Steuern und Gebühren“ (1913: 
1642,2 Millionen Mark). 
3. Die Reichseinnahmen aus Zöllen und 
Steuern. 
a. Begriff. 
Zölle und Steuern (im engeren Sinne) bilden 
eine Art der öffentlichen Abgaben. Solche werden 
vom Reiche wie von den Bundesstaaten kraft ihrer ver- 
fassungsmäßigen, von andern öffentlichrechtlichen Ver- 
bänden kraft delegierter Finanzgewalt (S. 124) erhoben. 
Die öffentlichen Abgaben umfassen neben Naturalabgaben 
(vgl. z. B. das Naturalleistungs G., S. 306): Steuern, 
Gebühren und Beiträge. 
a. Steuern 
sind Geldleistungen, die das Gemeinwesen zur Deckung 
seines Finanzbedarfs ohne besondere Gegenlei- 
stung fordert. 
1) Sie sind nach weitverbreiteter, neuerdings oft 
angefochtener Lehre direkte, wenn bei ihnen der Steuer- 
zahler auch der ist, der mit der Steuer belastet wer- 
den soll (Steuerträger, so die Einkommensteuer), da- 
gegen indirekte, wenn nach der Absicht des Gesetz- 
gebers eine Abwälzung vom Steuerzahler auf den Steuer- 
träger erfolgen soll (so die Fabrikationssteuer). 
Zu beachten ist aber, daß die Praxis im Anschluß an das 
preußische Finanzwesen die Grenze zwischen direkten und in-
	        
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