162 § 61. Der Reichshaushalt.
stimmt z. B. das Reichsviehseuchen. vom 26. Juni 1909
S. 421) in § 67 II, daß mit gewissen Maßgaben die Landes-
regierungen befugt sind, die Aufbringung der Entschädigungen
für Viehverluste durch Beiträge der Besitzer der betreffenden
Tiergattungen vorzuschreiben. Der Wehrbeitrag ist dagegen ge-
mäß der oben S. 460 gegebenen Begriffsbestimmung nicht als
„Beitrag", sondern als Steuer anzusehn; daran darf weder
die Bezeichnung als Beitrag in § 1, noch die — bei Steuern
in der Gegenwart freilich im allgemeinen nicht übliche — Zweck-
bestimmung in § 69 des Wehrbeitrags G. irre machen.
8. Im einzelnen stehen dem Reiche die
folgenden Einnahmen zur Verfügung.
a. Die Zölle (vgl. hierzu H. 1 § 2).
Der VI. Abschnitt der RV. betrifft das Zoll= und Handels-
wesen. Er enthält aber nicht das gesamte Zollverfassungsrecht.
Nach NV. Art. 40 bleiben nämlich die Bestimmungen in dem
Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 (S. 197)
in Kraft, soweit sie nicht durch die RV. äbgeändert sind und so-
lange sie nicht nach RV. Art. 7 bzw. 78 abgeändert werden.
Der Zollverein selbst ist allerdings beendet, indem an Stelle
des vertragsmäßigen ein staatliches Rechtsverhältnis getreten
ist. Die Bestimmungen des Zollvereinsvertrags haben seitdem,
soweit sie noch in Geltung sind, infolge des Art. 40 teils die Be-
deutung von Verfassungssätzen, teils von gewöhnlichen Reichs-
gesetzen oder Bundesratsverordnungen; eine Wiedergabe der noch
giltigen Bestimmungen mit Erläuterungen findet sich bei Arndt,
RV. (Kommentar) 5. Aufl. Anlage VIII.
1) Die Gesetzgebung über das gesamte
Zollwesen (und die im Art. 35 I1 aufgeführten Ver-
brauchssteuern) steht nach RFV. Art. 35 I dem Reich aus-
schließlich zu. Bei der Beschlußfassung über die zur
Ausführung dieser Gesetzgebung dienenden Verwaltungs-
vorschriften und Einrichtungen gibt die Präsidialstimme
den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung
des Bestehenden ausspricht (Art. 37, entsprechend dem für
die Gesetzgebung geltenden Art. 5 II, S. 231).
Das Zollverwaltungs= und Zollstrafrecht ist kodifiziert in
dem Vereinszollgesetze („VBG.“) vom 1. Juli 1869 (ab-
geändert durch RGS. vom 18. April 1889, in Elsaß-Lothringen
eingeführt durch Ges. vom 17. Juli 1871), das bei der Gründung
des Deutschen Reiches übrigens nicht formell zum Reichsgesetz
erklärt worden ist. Das Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch
Landessache geblieben (ergänzt durch St PO. §§ 459 ff., vgl.
EGSt PO. § 63, VBG. § 165 und Pr G. vom 26. Juli 1897, betr.
das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs-