Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

464 § 61. Der Reichshaushalt. 
desstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe 
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich- 
artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter- 
liegen (RV. Art. 33 II, über die Einschränkungen solcher 
innern Steuern vgl. Zollvereinigungsvertrag Art. 5 und 
dazu RG. vom 27. Mai 1885, ZolltarifG. § 13, Brau- 
steuerG# 8 58). Ausfuhr= und Durchfuhrzölle sind be- 
seitigt (vgl. V.8G. 8§8§ 5, 6). 
4) Die Erhebung und Verwaltung der 
Zölle (und der Verbrauchssteuern, Art. 35, auch neu ein- 
geführter, z. B. LeuchtmittelsteuerG# 8 37, Zündwaren- 
steuerG. § 39) bleibt jedem Bundesstaate, soweit er sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen 
(Art. 36 I). Die Einnahmen werden Eigentum des 
Einzelstaats; der Zollfiskus ist Landesfiskus, die Zoll- 
beamten sind Landesbeamte; doch stellt Art. 19 des Zoll- 
vereinigungsvertrags für die Behördenorganisation (wegen 
Preußens s. S. 696) gemeinsame Grundsätze auf. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver- 
fahrens durch die den Direktivbehörden beigeordneten „Reichs- 
bevollmächtigten für Zölle und Steuern“ und die den Zollämtern 
beigeordneten, den Reichsbevollmächtigten unterstehenden „Sta- 
tionskontrolleure“ (RV. Art. 36 II). Beide Klassen sind un- 
mittelbare Reichsbeamte, wie auch das Reich deren Kosten trägt 
(vgl. Zollvereinigungsvertrag Art. 20). Bisher wurden diese 
Amter indessen nur kommissarisch verwaltet, wobei der einzelne 
Bundesstaat die Kommissare für die Gebiete anderer Bundes- 
staaten zu stellen pflegte. Die von den Kommissaren über 
Mängel gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Be- 
schlußnahme vorgelegt (RV. Art. 36 III). Bezüglich einzelner 
Steuern können übrigens die Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten 
andern Beamten übertragen werden; vgl. z. B. Reichsstempel G. 
– 120 III; Erbschaftssteuer G. § 35 III. 
5) Die Gewinnung sicherer Unterlagen für die Han- 
delsstatistik bezweckt das RG. vom 7. Februar 1906, 
betr. die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. 
Das Gesetz schreibt zugleich die Entrichtung einer „statisti- 
schen Gebühr“ in Reichsstempelmarken für die anzumeldenden 
Waren vor (H. I § 1c). Diese ist übrigens keine Gebühr in 
dem S. 461 entwickelten Sinne, sondern eine Warenverkehrssteuer 
zur Aufbringung der Kosten der Statistik. 
Vgl. RG. vom 20. Mai 1914 (statist. Aufnahme der Getreide- 
und Mehlvorräte). 
6) Über die Zulässigkeit des Rechtswegs 
bezüglich der Zölle (und Steuern) enthalten die einzelnen
	        
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