464 § 61. Der Reichshaushalt.
desstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich-
artige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter-
liegen (RV. Art. 33 II, über die Einschränkungen solcher
innern Steuern vgl. Zollvereinigungsvertrag Art. 5 und
dazu RG. vom 27. Mai 1885, ZolltarifG. § 13, Brau-
steuerG# 8 58). Ausfuhr= und Durchfuhrzölle sind be-
seitigt (vgl. V.8G. 8§8§ 5, 6).
4) Die Erhebung und Verwaltung der
Zölle (und der Verbrauchssteuern, Art. 35, auch neu ein-
geführter, z. B. LeuchtmittelsteuerG# 8 37, Zündwaren-
steuerG. § 39) bleibt jedem Bundesstaate, soweit er sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen
(Art. 36 I). Die Einnahmen werden Eigentum des
Einzelstaats; der Zollfiskus ist Landesfiskus, die Zoll-
beamten sind Landesbeamte; doch stellt Art. 19 des Zoll-
vereinigungsvertrags für die Behördenorganisation (wegen
Preußens s. S. 696) gemeinsame Grundsätze auf.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch die den Direktivbehörden beigeordneten „Reichs-
bevollmächtigten für Zölle und Steuern“ und die den Zollämtern
beigeordneten, den Reichsbevollmächtigten unterstehenden „Sta-
tionskontrolleure“ (RV. Art. 36 II). Beide Klassen sind un-
mittelbare Reichsbeamte, wie auch das Reich deren Kosten trägt
(vgl. Zollvereinigungsvertrag Art. 20). Bisher wurden diese
Amter indessen nur kommissarisch verwaltet, wobei der einzelne
Bundesstaat die Kommissare für die Gebiete anderer Bundes-
staaten zu stellen pflegte. Die von den Kommissaren über
Mängel gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Be-
schlußnahme vorgelegt (RV. Art. 36 III). Bezüglich einzelner
Steuern können übrigens die Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten
andern Beamten übertragen werden; vgl. z. B. Reichsstempel G.
– 120 III; Erbschaftssteuer G. § 35 III.
5) Die Gewinnung sicherer Unterlagen für die Han-
delsstatistik bezweckt das RG. vom 7. Februar 1906,
betr. die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande.
Das Gesetz schreibt zugleich die Entrichtung einer „statisti-
schen Gebühr“ in Reichsstempelmarken für die anzumeldenden
Waren vor (H. I § 1c). Diese ist übrigens keine Gebühr in
dem S. 461 entwickelten Sinne, sondern eine Warenverkehrssteuer
zur Aufbringung der Kosten der Statistik.
Vgl. RG. vom 20. Mai 1914 (statist. Aufnahme der Getreide-
und Mehlvorräte).
6) Über die Zulässigkeit des Rechtswegs
bezüglich der Zölle (und Steuern) enthalten die einzelnen