Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 61. Der Reichshaushalt. 465 
Gesetze mitunter ausdrückliche Bestimmungen (z. B. VB#. 
§ 12,2: Entscheidung von Beschwerden über die Anwen- 
dung des Tarifs im Verwaltungswege; dagegen Reichs- 
stempelG. 8 110: Rechtsweg zulässig). Mangels reichs- 
gesetzlicher Vorschriften kann — vgl. RG#Z. 75 44 und 
GVG. 8 13 — in Reichszoll= und Reichssteuersachen das 
Landesrecht den Rechtsweg beschränken. 
Für Preußen kommt in Betracht ALR. II, 14, 78 f., die 
KglB. vom 26. Dezember 1808 (S. 660) § 36 und Pr G. vom 
24. Mai 1861 (S. 660) §§ 9, 10. 
b. Die Verbrauchssteuern. 
1) Die Salzsteuer 
beruht auf dem Bundesgesetze vom 12. Oktober 1867, 
betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz und — in 
den süddeutschen Staaten, Elsaß-Lothringen, Hamburg, 
Bremen — übereinstimmenden Landesgesetzen; auch in 
den Zollanschlüssen gelten entsprechende Bestimmungen. 
Die Salzsteuer beträgt 12 Mark für den Doppelzentner; 
Befreiungen sind vorgesehen in den 88§ 2 II, 20 (z. B. für das zu 
landwirtschaftlichen Zwecken bestimmte Salz), wobei jedoch z. T. 
die Denaturierung (Vergällung), d. h. die Unbrauchbarmachung 
für den menschlichen Genuß, erfolgen muß. Aus dem Ausland 
eingehendes Salz unterliegt neben der inneren Abgabe einem Zoll 
von 0,80 Mark für den Doppelzentner (Zolltarif Nr. 280). 
2) Die Abgabe vom Tabak 
wird für den im Inland erzeugten Tabak als 
Steuer, für den über die Zollgrenze eingehenden Tabak 
als Zoll erhoben. 
Der innerhalb des Zollgebiiets erzeugte Tabak 
unterliegt nach dem Tabaksteuergesetze (Neufassung vom 15. Juli 
1909) entweder einer Gewichtssteuer (57 und 45 Mark für 
den Doppelzentner) oder — für Tabakpflanzungen ausf Grund- 
stücken von weniger als 4 a — einer Flächensteuer (5,7 Pfg. 
für 1 am). 
Der Zoll für den Doppelzentner beträgt 85 M. für unbe- 
arbeitete Tabakblätter, 700 M. für geschnittenen Rauchtabak, 
270 M. für Zigarren, 1000 M. für Zigaretten, 85—300 M. für 
sonstige Tabakerzeugnisse. Außer diesem Gewichtszoll unter- 
liegen Tabakblätter (unbearbeitet oder bearbeitet) einem Wertzoll 
von 40% des Wertes, soweit sie nicht dem Zigarettensteuer G. 
unterstehen, ebenso Zigarren. - - 
DieTabaksteuerwirdergänztdurchdieZigarettew 
steuer(RG.vom3.Juni1906,geändertdurchRG«Vom 
15. Juli 1909 wegen Anderung des Tabaksteuergesetzes). Danach 
ist neben der Tabaksteuer oder dem Eingangszoll eine Steuer 
317
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.