§ 5. Die Staatsgewalt. 27
Panamakanal (im Hay-Pauncefote-Vertrag vom 18. No-
vember 1901 mit England — in Anwendung der Monroedoktrin,
S. 25 — dem Schutze der Vereinigten Staaten allein unterstellt,
während im Clayton-Bulwer--Vertrag vom 19. April 1850 auch
England sich für die Neutralität verbürgt hatte).
3Z. Das Wesen der Staatsgewalt.
Das Wesen der Staatsgewalt beruht nach der neueren
Anschauung (S. 23) nicht in der Souveränität,
d. h. in dem Fehlen einer höheren Macht, sondern im Vor-
handensein einer selbstherrlichen (autonomen), sich
nicht von einem anderen Gemeinwesen her-
leitenden (originären) Macht, mindestens auf einem
Teile der Betätigungsgebiete des Staates. Das maß-
gebende Begriffsmerkmal für den Staat ist nicht, daß er
in keiner Beziehung einem fremden Willen unterworfen
ist, sondern daß sein Wille, soweit er maßgebend ist, auf
pid selbst beruht, nicht auf einen anderen Willen zurück-
ührt.
a. Stellt man den Begriff Staatsgewalt nicht auf
die absolute Unabhängigkeit (Souveränität), sondern auf
die Macht aus eigenem Recht ab, so ist es möglich, Ge-
meinwesen als Staaten zu bezeichnen, deren Staatsquali-
tät unzweifelhaft ist, während sie nicht souverän genannt
werden können, weil sie in einzelnen Beziehungen einen
höheren Willen über sich anerkennen müssen. Dazu ge-
hören die Staaten innerhalb des alten Deutschen Reiches
von 1648—1806 und die Gliedstaaten der modernen
Bundesstaaten (S. 121). Preußen war bis 1806 — der
Theorie nach — dem Deutschen Kaiser untertan, und ist
heute in der freien Betätigung seiner Staatsgewalt durch
das Deutsche Reich stark behindert. Trotzdem war und
ist es unzweifelhaft ein Staat, weil es die ihm verbliebene
Staatsgewalt nicht kraft Uebertragung seitens des Rei-
ches, sondern aus eigenem Recht ausübt.
Man kann deshalb sehr wohl von souveränen
und von halbsouveränen (Vasallen-) Staaten spre-
chen (S. 114) und muß die letzteren von den vielfach sehr
selbständigen Gebietskörperschaften streng sondern.
Einige britische Kolonien (Kanada, Commonwealth of
Australia, Südafrika) sind vom Mutterlande fast unabhängig
und haben eigene Gesetzgebung und Verwaltung. Trotzdem