Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 5. Die Staatsgewalt. 27 
Panamakanal (im Hay-Pauncefote-Vertrag vom 18. No- 
vember 1901 mit England — in Anwendung der Monroedoktrin, 
S. 25 — dem Schutze der Vereinigten Staaten allein unterstellt, 
während im Clayton-Bulwer--Vertrag vom 19. April 1850 auch 
England sich für die Neutralität verbürgt hatte). 
3Z. Das Wesen der Staatsgewalt. 
Das Wesen der Staatsgewalt beruht nach der neueren 
Anschauung (S. 23) nicht in der Souveränität, 
d. h. in dem Fehlen einer höheren Macht, sondern im Vor- 
handensein einer selbstherrlichen (autonomen), sich 
nicht von einem anderen Gemeinwesen her- 
leitenden (originären) Macht, mindestens auf einem 
Teile der Betätigungsgebiete des Staates. Das maß- 
gebende Begriffsmerkmal für den Staat ist nicht, daß er 
in keiner Beziehung einem fremden Willen unterworfen 
ist, sondern daß sein Wille, soweit er maßgebend ist, auf 
pid selbst beruht, nicht auf einen anderen Willen zurück- 
ührt. 
a. Stellt man den Begriff Staatsgewalt nicht auf 
die absolute Unabhängigkeit (Souveränität), sondern auf 
die Macht aus eigenem Recht ab, so ist es möglich, Ge- 
meinwesen als Staaten zu bezeichnen, deren Staatsquali- 
tät unzweifelhaft ist, während sie nicht souverän genannt 
werden können, weil sie in einzelnen Beziehungen einen 
höheren Willen über sich anerkennen müssen. Dazu ge- 
hören die Staaten innerhalb des alten Deutschen Reiches 
von 1648—1806 und die Gliedstaaten der modernen 
Bundesstaaten (S. 121). Preußen war bis 1806 — der 
Theorie nach — dem Deutschen Kaiser untertan, und ist 
heute in der freien Betätigung seiner Staatsgewalt durch 
das Deutsche Reich stark behindert. Trotzdem war und 
ist es unzweifelhaft ein Staat, weil es die ihm verbliebene 
Staatsgewalt nicht kraft Uebertragung seitens des Rei- 
ches, sondern aus eigenem Recht ausübt. 
Man kann deshalb sehr wohl von souveränen 
und von halbsouveränen (Vasallen-) Staaten spre- 
chen (S. 114) und muß die letzteren von den vielfach sehr 
selbständigen Gebietskörperschaften streng sondern. 
Einige britische Kolonien (Kanada, Commonwealth of 
Australia, Südafrika) sind vom Mutterlande fast unabhängig 
und haben eigene Gesetzgebung und Verwaltung. Trotzdem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.