Full text : Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

468  §  61.  Der  Reichshaushalt.

RG.  vom  6.  Januar  1903.  Geltungsbereich:  §  83  II;  in

Luxemburg  bestehen  übereinstimmende  Vorschriften).

Die  geplante,  dann  mehrfach  verschobene  Herabsetzung  auf
10  M.  ist  durch  §  2  des  FinanzG.  vom  3.  Juli  1913  endgültig
fallen  gelassen.  Die  Brüsseler  Zuckerkonvenkion  vom  5.  März
1902  (mit  Zusatzakte  vom  28.  August  1907  und  Protokoll  vom
17.  März  1912),  der  auch  Deutschland  angehört  und  die  inzwischen
bis  zum  1.  September  1918  verlängert  ist,  hat  für  die  Vertragsteile
  die  Beseitigung  der  direkten  und  indirekten  Zuckererzeugungs=
  und  Ausfuhrprämien  zur  Folge  gehabt  und  den
Überzoll,  d.  h.  die  Spannung  zwischen  dem  Zoll  auf  ausländischen
  und  der  Steuer  auf  einheimischen  Zucker,  auf  6  bzw.
5½  Franken  begrenzt,  anderseits  die  Verpflichtung  aufgestellt,
Zucker  aus  Prämien  bewilligenden  Ländern  mit  einem  besonderen
  Zolle  zu  belegen  (Ausgleichszoll).  Die  Zollsätze  (8  80
ist  hierdurch  wesentlich  eingeschränkt)  sind  daher  je  nach  den
Ursprungsländern  sehr  verschieden.

6)  Die  Schaumweinsteuer  ist  durch  RE.  vom
9.  Mai  1902  eingeführt  und  durch  RG.  vom  15.  Juli
1909  erhöht  (Geltungsbereich:  §  28  III;  mit  Luxemburg
besteht  eine  Schaumweinsteuergemeinschaft  gemäß  Abkommen
  vom  10.  Mai  19029.

Sie  beträgt  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  10  Pfg.,
für  andern  Schaumwein  1,  2  oder  3  M.  für  die  (ganze)  Flasche
und  ist  vom  Hersteller  mittels  eines  Steuerzeichens  (Banderole)
an  der  Umschließung  zu  entrichten.  Der  Eingangszoll  beträgt

180  M.  für  1  Doppelzentner,  kann  aber  vom  Bundesrat  auf
130  M.  herabgesetzt  werden.

7)  Beleuchtungsmittel

werden  nach  dem  LeuchtmittelsteuerG.  vom  15.
Juli  1909  (Geltungsbereich:  vgl.  §  34;  mit  Luxemburg
besteht  Leuchtmittelsteuergemeinschaft  gemäß  Abkommen
vom  14.  Oktober  1909)  einer  Fabrikationssteuer
unterworfen,  die  grundsätzlich  in  der  Form  von  auf  den
Packungen  anzubringenden  Steuerzeichen  (Banderolen)  zu
entrichten  ist  und  zwar  neben  dem  etwaigen  Eingangszolle
(vgl.  §  3  I,  2).

Die  Steuer  für  elektrische  Glühlampen  und  Brenner  für
solche  beginnt  bei  Kohlenfadenlampen  mit  5  Pfg.,  bei  Metallfadenlampen,
  Nernstlampenbrennern  und  anderen  Glühlampen
mit  10  Pfg.  für  das  Stück  und  steigert  sich  je  nach  dem  Verbrauch
an  elektrischer  Energie;  sie  beträgt  bei  Glühkörpern  für  Gas-,
Spiritus-,  Petroleum=  und  ähnlichen  Glühlampen  10  Pfg.  für
das  Stück,  bei  Brennstiften  für  elektrische  Bogenlampen  60  Pfg.
für  das  Kilogramm,  bei  Quecksilberdampflampen  und  ihnen  ähn-