Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände; ferner von Zinsen aus 
Prioritäten und Pfandbriefen, aus Ewig= und Eigengeld-, Hypothek-, Kauf- 
schillings= und Bodenzins-Kapitalien, sodann von Zinsen aus Abrechnungs= und 
Kontokurrentguthaben, Sparkasseguthaben, Dienst= und anderen Kautionen, 
Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Handscheinforderungen oder sonstigen verzins- 
lichen Kapitalanlagen; 
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen 
von Unternehmungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften 
oder für Rechnung von Erwerbs= und Wirthhschaftsgenossenschaften betrieben 
werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Bayern oder 
anderswo einer anderweitigen Steuer unterliegt; 
c) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatz- 
scheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen 
sind. 
Die Kapitalrentensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 9 zu entrichten, 
gleichviel, ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bayern bezogen werden. 
Art. 2. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt in nachstehenden Sätzen: 
mit 11. Prozent bei einer Jahresrente von . . 40 bis 100 J 
„ 2 „ „ „ „ von mehr als 100 „ 400 „ 
77y 2 ½/n 7) 77 7 * 77. 77) 400 77 700 7 
N 3 n N 4% 7) 77 7 700 *-- 1000 1 
ri 31/ 7 7y *Pr*“ n » » 1000 M 
Für die Steuerberechnung werden nur durch zehn Mark theilbare Rentenbeträge in 
Ansatz gebracht. 
Theilbeträge der Kapitalrente von fünf Mark und darüber werden auf den nächst 
höheren mit zehn ohne Rest theilbaren Betrag aufgerundet, bis zu fünf Mark bleiben 
dieselben außer Ansatz.
	        
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