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der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände; ferner von Zinsen aus
Prioritäten und Pfandbriefen, aus Ewig= und Eigengeld-, Hypothek-, Kauf-
schillings= und Bodenzins-Kapitalien, sodann von Zinsen aus Abrechnungs= und
Kontokurrentguthaben, Sparkasseguthaben, Dienst= und anderen Kautionen,
Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Handscheinforderungen oder sonstigen verzins-
lichen Kapitalanlagen;
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen
von Unternehmungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften
oder für Rechnung von Erwerbs= und Wirthhschaftsgenossenschaften betrieben
werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Bayern oder
anderswo einer anderweitigen Steuer unterliegt;
c) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatz-
scheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen
sind.
Die Kapitalrentensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 9 zu entrichten,
gleichviel, ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bayern bezogen werden.
Art. 2.
Die Anlage der Kapitalrentensteuer erfolgt in nachstehenden Sätzen:
mit 11. Prozent bei einer Jahresrente von . . 40 bis 100 J
„ 2 „ „ „ „ von mehr als 100 „ 400 „
77y 2 ½/n 7) 77 7 * 77. 77) 400 77 700 7
N 3 n N 4% 7) 77 7 700 *-- 1000 1
ri 31/ 7 7y *Pr*“ n » » 1000 M
Für die Steuerberechnung werden nur durch zehn Mark theilbare Rentenbeträge in
Ansatz gebracht.
Theilbeträge der Kapitalrente von fünf Mark und darüber werden auf den nächst
höheren mit zehn ohne Rest theilbaren Betrag aufgerundet, bis zu fünf Mark bleiben
dieselben außer Ansatz.