8 61. Der Reichshaushalt. 473
staaten vorbehaltene Gebiet der direkten Besteuerung (S.
445) übergegriffen.
1) Der Wehrbeitrag.
Zur Deckung der Kosten der Wehrvorlage von 1913
schreibt das Re# vom 3. Juli 1913 (vgl. oben S. 445)
die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Bei-
trags vom Vermögen und vom Einkommen vor.
Mit dem Vermögen sind beitragspflichtig bei einem Ver-
mögen von mehr als 10 000 M. (bzw. 30 000 und 50 000 M.
je nach den Einkommensverhältnissen) die in § 10 aufgeführten
natürlichen Personen, unter gewissen Voraussetzungen auch Aus-
länder (D.JJZ. 13 425, 14 321); ferner Aktien= und Aktienkomman-
ditgesellschaften, inländische mit den wirklichen Reservekonten-
beträgen zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge (also nicht mit den
oft recht erheblichen „stillen“ Reserven, Hl 1 8 41 3), ausländische
mit ihrem inländischen Grund= und Betriebsvermögen; die Reichs-
bank ist nicht als Aktiengesellschaft i. S. dieses Gesetzes anzu-
sehn (streitig; vgl. G. § 22a 1). Mit dem Einkommen, und
zwar nur bei mehr als 5000 M., sind lediglich die natürlichen
Personen beitragspflichtig. Die Abgabe vom Vermögen beträgt
je nach dessen Größe 0,15 — 1,5%, vom Einkommen 1—8%
und ist von den Bundesstaaten zu veranlagen und in drei.
Raten zu erheben, deren letzte unter Umständen zu kürzen ist.
Wichtig ist der in § 68 ausgesprochene, gegenüber den Landes-
gesetzen wirksame „Generalpardon“ bei Angabe von Vermögen
oder Einkommen, das bisher der Besteuerung durch Bundesstaat
oder Gemeinde entzogen worden ist. Ihre (freiwillige) Betei-
ligung am Wehrbeitrage hatten auch die deutschen Bundesfürsten
zugesagt. Die innerhalb und außerhalb des Reichstags viel er-
örterte Frage, ob die Steuerhoheit des Reichs ein Recht zur
direkten Besteuerung der Bundesfürsten einschließe (ugl. DJZ. 13
657, 772, 975), ist durch das Gesetz (vgl. 8 35 II) nicht ausdrück-
lich entschieden worden.
Die Veranlagung des Wehrbeitrags erfolgt in
Preußen durch die Einkommensteuer-Veranlagungskommission
(S. 690, Kgl V. vom 7. August 1913. Vgl. noch die Bundesrats-
ausführungsbestimmungen vom 6. November 1913).
2) Das Besitzsteuergesetz
vom 3. Juli 1913 unterwirft den erstmals zum
1. April 1917, späterhin von 3 zu 3 Jahren festzustellen-
den Zuwachs des Vermögens natürlicher Personen, wenn
er mehr als 10 000 M. beträgt (vgl. noch §9 13 ff.),
einer Abgabe von 0,75—2,650.
Auch die Besitzsteuer wird von den Bundesstaaten ver-
waltet. Die Zuwachssteuerpflicht der Bundesfürsten ist streitig.