Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Vorwort. 
Bis vor wenigen Jahren nahm das öffentliche Recht 
auf den Universitäten und in den Prüfungen einen sehr 
bescheidenen Platz ein. Erst nachdem das bürgerliche Recht 
auf Grundlage der neuen Reichsgesetzgebung zu einer ge— 
wissen Vereinfachung und Beruhigung gelangt, das 
römische Recht seiner unzeitgemäßen Vorherrschaft ent— 
kleidet, die für den Rechtsjünger immer unverständliche 
Trennung zwischen Romanisten und Germanisten — min— 
destens äußerlich — fortgefallen war: fand man Zeit, 
sich auch dem öffentlichen Recht in umfangreicherem Maße 
zu widmen. Diese Entwickelung wurde unterstützt durch 
die Anteilnahme immer weiterer Kreise an der politischen 
Gestaltung des deutschen Vaterlandes. 
Diese in der Gegenwart vollzogene Gleichstellung von 
öffentlichem und bürgerlichem Recht hat auch die Fort- 
entwickelung meines Werkes grundlegend beeinflussen müs- 
sen: den Lehrbüchern des bürgerlichen Rechts waren solche 
des öffentlichen Rechts an die Seite zu stellen. Das führte 
notgedrungen dazu, die beiden bisher in der „Deutschen 
Rechtsgeschichte“ behandelten Gebiete: Staatsrecht und 
Kirchenrecht aus dieser Verbindung zu lösen und zu selbst- 
ständigen Büchern auszugestalten. 
In dem hiermit vorgelegten „Lehrbuch des Staats- 
und Verwaltungsrechts“ habe ich mich bemüht, nicht nur 
das gegenwärtig in Deutschland geltende Recht der be- 
handelten Gebiete darzustellen, sondern auch den heutigen
	        
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