Vorwort.
Bis vor wenigen Jahren nahm das öffentliche Recht
auf den Universitäten und in den Prüfungen einen sehr
bescheidenen Platz ein. Erst nachdem das bürgerliche Recht
auf Grundlage der neuen Reichsgesetzgebung zu einer ge—
wissen Vereinfachung und Beruhigung gelangt, das
römische Recht seiner unzeitgemäßen Vorherrschaft ent—
kleidet, die für den Rechtsjünger immer unverständliche
Trennung zwischen Romanisten und Germanisten — min—
destens äußerlich — fortgefallen war: fand man Zeit,
sich auch dem öffentlichen Recht in umfangreicherem Maße
zu widmen. Diese Entwickelung wurde unterstützt durch
die Anteilnahme immer weiterer Kreise an der politischen
Gestaltung des deutschen Vaterlandes.
Diese in der Gegenwart vollzogene Gleichstellung von
öffentlichem und bürgerlichem Recht hat auch die Fort-
entwickelung meines Werkes grundlegend beeinflussen müs-
sen: den Lehrbüchern des bürgerlichen Rechts waren solche
des öffentlichen Rechts an die Seite zu stellen. Das führte
notgedrungen dazu, die beiden bisher in der „Deutschen
Rechtsgeschichte“ behandelten Gebiete: Staatsrecht und
Kirchenrecht aus dieser Verbindung zu lösen und zu selbst-
ständigen Büchern auszugestalten.
In dem hiermit vorgelegten „Lehrbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts“ habe ich mich bemüht, nicht nur
das gegenwärtig in Deutschland geltende Recht der be-
handelten Gebiete darzustellen, sondern auch den heutigen