Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

480 8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 
4. Bis zum Verfassungsgesetze (1877—1911). 
a. Eigene Landesgesetzgebung (eseit 1877). 
Das Rö. vom 2. Mai 1877 übertrug die Landesgesetz- 
gebung in E.-L. (einschließlich des Etats) dem Kaiser, welchem 
damit das Gesetzgebungsrecht wieder gegeben wurde, im Verein 
mit dem Bundesrat und dem Landesausschusse. Diese bereits. 
1874 (s. o. 2) ins Leben gerufene Landesvertretung bestand schließ- 
lich aus 58 Mitgliedern, von denen 34 von den Bezirkstagen, 20. 
von den Landkreisen und je 1 von den Städten Straßburg, 
Mülhausen, Metz und Kolmar gewählt wurden. 
Da die Reichsgesetzgebung auch nach diesem Gesetze zum 
Erlasse von Landesgesetzen für E.-L. zuständig blieb, so konnten 
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen entweder 
a. vom Bundesrat und Reichstag oder 
b. vom Kaiser, Bundesrat und Landesausschuß 
erlassen werden. . 
8. Eigene Landesverwaltung (seit 1. Oktober 
1879). 
Durch das RE. vom 4. Juli 1879, betr. die Verfassung 
und die Verwaltung von E.-L., wurde der Oberpräsident beseitigt, 
die Regierung der Reichslande zentralisiert und ihr Sitz voll- 
kommen nach E.-L. verlegt. Nach diesem Gesetze trat an die 
Spitze ein vom Kaiser ernannker Statthalter, ihm zur 
Seite als Zentralbehörde für diejenigen Angelegenheiten, welche 
bis 1877 teils dem Oberpräsidenten, teils dem Reichskanzler zu- 
gestanden hatten, ein Ministerium unter einem Staats- 
sekretär und ein zur Begutachtung berufener Staats- 
rat. Die Befugnis des Statthalters, bei Gefahr für die öffent- 
liche Ordnung selbständig alle erforderlichen Maßregeln zu treffen, 
sog. Diktaturparagraph (RG. vom 30. Dezember 1871 
§ 10, Rö. vom 4. Juli 1879 8 2), wurde nach der erfolgten. 
größeren Festigung der politischen Verhältnisse in E.-L. durch 
RG. vom 18. Juni 1902 aufgehoben. 
8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß- 
Lothringen. 
a. Verfassung und Verwaltung. 
Die in 8 62 geschilderte Entwicklung, die auch bis 
1911 noch durch die Mitwirkung des Bundesrats an 
der Landesgesetzgebung und das Fehlen eines Stimm- 
rechts im Bundesrate gekennzeichnet war, wurde zum 
Abschlusse gebracht durch die beiden R#. vom 31. Mai 
1911: über die Verfassung Elsaß-Lothrin- 
gens und über die Wahlen zur zweiten Kam- 
mer des Landtags für Elsaß-Lothringen. 
1. Art. I des Verfassungsgesetzes fügt der RV. den
	        
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