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4. Bis zum Verfassungsgesetze (1877—1911).
a. Eigene Landesgesetzgebung (eseit 1877).
Das Rö. vom 2. Mai 1877 übertrug die Landesgesetz-
gebung in E.-L. (einschließlich des Etats) dem Kaiser, welchem
damit das Gesetzgebungsrecht wieder gegeben wurde, im Verein
mit dem Bundesrat und dem Landesausschusse. Diese bereits.
1874 (s. o. 2) ins Leben gerufene Landesvertretung bestand schließ-
lich aus 58 Mitgliedern, von denen 34 von den Bezirkstagen, 20.
von den Landkreisen und je 1 von den Städten Straßburg,
Mülhausen, Metz und Kolmar gewählt wurden.
Da die Reichsgesetzgebung auch nach diesem Gesetze zum
Erlasse von Landesgesetzen für E.-L. zuständig blieb, so konnten
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen entweder
a. vom Bundesrat und Reichstag oder
b. vom Kaiser, Bundesrat und Landesausschuß
erlassen werden. .
8. Eigene Landesverwaltung (seit 1. Oktober
1879).
Durch das RE. vom 4. Juli 1879, betr. die Verfassung
und die Verwaltung von E.-L., wurde der Oberpräsident beseitigt,
die Regierung der Reichslande zentralisiert und ihr Sitz voll-
kommen nach E.-L. verlegt. Nach diesem Gesetze trat an die
Spitze ein vom Kaiser ernannker Statthalter, ihm zur
Seite als Zentralbehörde für diejenigen Angelegenheiten, welche
bis 1877 teils dem Oberpräsidenten, teils dem Reichskanzler zu-
gestanden hatten, ein Ministerium unter einem Staats-
sekretär und ein zur Begutachtung berufener Staats-
rat. Die Befugnis des Statthalters, bei Gefahr für die öffent-
liche Ordnung selbständig alle erforderlichen Maßregeln zu treffen,
sog. Diktaturparagraph (RG. vom 30. Dezember 1871
§ 10, Rö. vom 4. Juli 1879 8 2), wurde nach der erfolgten.
größeren Festigung der politischen Verhältnisse in E.-L. durch
RG. vom 18. Juni 1902 aufgehoben.
8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-
Lothringen.
a. Verfassung und Verwaltung.
Die in 8 62 geschilderte Entwicklung, die auch bis
1911 noch durch die Mitwirkung des Bundesrats an
der Landesgesetzgebung und das Fehlen eines Stimm-
rechts im Bundesrate gekennzeichnet war, wurde zum
Abschlusse gebracht durch die beiden R#. vom 31. Mai
1911: über die Verfassung Elsaß-Lothrin-
gens und über die Wahlen zur zweiten Kam-
mer des Landtags für Elsaß-Lothringen.
1. Art. I des Verfassungsgesetzes fügt der RV. den