Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

482 8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 
soweit auch ebenso verantwortlich wie der Reichskanzler, 
dem er neben-, nicht untergeordnet ist. Er ernennt und 
instruiert die Bundesratsbevollmächtigten. Im übrigen 
behält der Statthalter seine bisherige rechtliche Stellung, 
insbesondere können ihm landesherrliche Befugnisse über- 
tragen werden (vgl. KaisL. vom 14. Mai 1914). So- 
weit er solche Befugnisse ausübt, ist er von eigener 
Verantwortlichkeit frei und sind seine Anordnungen und 
Verfügungen vom Staatssekretär gegenzuzeichnen; 
im übrigen ist dieser Vertreter des Statthalters und hat 
insoweit die Rechte und die Verantwortlichkeit wie ein 
Stellvertreter des Reichskanzlers (S. 269), kann also auch 
an Stelle des Statthalters Regierungsakte des Kaisers 
gegenzeichnen. 
8. Die Geschäftssprache 
der Behörden und öffentlichen Körperschaften sowie 
die Unterrichtssprache in den Schulen ist die 
deutsche; Ausnahmen (insbesondere in Landesteilen mit 
überwiegend französisch sprechender Bevölkerung, S. 483) 
sind beschränkt zulässig (VerfG#. 
Infolge der Aufnahme dieser Ba6ninn in das Ver- 
fassungsG. können die Vorschriften über die Geschäftssprache 
und Unterrichtssprache nicht durch Landesgesetz abgeändert werden. 
Das R., betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen 
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung (S. 311), ist 
durch § 25 des Verfassungs G. in Elsaß-Lothringen eingeführt. 
J. Die Staatsverwaltung. 
a. Zentralverwaltung 
wird von einem dem Staatssekretär unterstehenden 
Ministerium in Straßburg geführt, das in vier 
Abteilungen (Inneres, Justiz und Kultus, Finanzen, 
Handel und Domänen, Landwirtschaft und öffentliche Ar- 
beiten) unter je einem Unterstaatssekretär zerfällt. 
Neben den Ministerien besteht für das Unterrichtswesen 
ein Oberschulrat, für landwirtschaftliche Beratung 
der Landwirtschaftsrat (mit teils von den land- 
wirtschaftlichen Kreisvereinen gewählten, teils vom Statt- 
halter ernannten Mitgliedern). Dem Ministerium unter- 
steht der Direktor der direkten und der Ge- 
neraldirektor der indirekten Steuern in 
Straßburg.
	        
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