8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 483
b. Bezirksverwaltung.
Den ehemaligen Departements Mosel, Ober= und
Niederrhein entsprechend bestehen drei Bezirke:
Lothringen, Ober= und Unterelsaß unter je
einem Bezirkspräsidenten (in Metz, Kolmar,
Straßburg, ähnlich dem ehemaligen Präfekten). Die Be-
zirke zerfallen in 23 Kreise (etwa die ehemaligen Arron-
dissements) unter je einem Kreisdirektor (ähnlich
den Sousprefets).
Für die Verwaltungsstreitsachen (conten-
tieux, S. 169) besteht in jedem Bezirk unter dem Vorsitz
des Bezirkspräsidenten der Bezirksrat; zweite In-
stanz ist der Kaiserliche Rat in Straßburg unter
dem Vorsitz des Statthalters.
c. Kommunalverwaltung.
Die Bürgermeister und Beigeordneten werden durch
den Bezirkspräsidenten, für Gemeinden von mindestens
25 000 Einwohnern durch Kais V. ernannt. In Straß-
burg, Metz und Mülhausen bestehen besondere Polizei-
direktionen. Im übrigen wird die lokale Polizei durch
den Bürgermeister ausgeübt.
Von den etwa 1700 Gemeinden gehören 22,7% dem fran-
zösischen, 4,8% dem gemischten, 72,5% — also fast 4 — dem
deutschen Sprachgebiet an.
Kommunale Vertretungen sind die Be-
zirkstage, Kreistage und Gemeinderäte (ent-
sprechend den ehemaligen General-, Arrondissements-,
Munizipalräten, S. 179).
d. Justizverwaltung.
Unter dem Oberlandesgericht für E.-L. (in
Kolmar) stehen 6 Landgerichte (Kolmar, Metz, Mül-
hausen, Saargemünd, Straßburg, Zabern) mit insgesamt
79 Amtsgerichten. Die Urteile ergehen: „Im Namen
des Kaisers“ (als des Vertreters des Trägers der Staats-
gewalt).
d. Die Landesgesetzgebung. -
a. Die Landesgesetzgebung steht dem Kai-
ser und dem neu geschaffenen Landtage zu, der aus
zwei Kammern zusammengesetzt ist. Zu jedem Ge-
setz ist die übereinstimmung der drei gesetzgebenden Fak-