Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 483 
b. Bezirksverwaltung. 
Den ehemaligen Departements Mosel, Ober= und 
Niederrhein entsprechend bestehen drei Bezirke: 
Lothringen, Ober= und Unterelsaß unter je 
einem Bezirkspräsidenten (in Metz, Kolmar, 
Straßburg, ähnlich dem ehemaligen Präfekten). Die Be- 
zirke zerfallen in 23 Kreise (etwa die ehemaligen Arron- 
dissements) unter je einem Kreisdirektor (ähnlich 
den Sousprefets). 
Für die Verwaltungsstreitsachen (conten- 
tieux, S. 169) besteht in jedem Bezirk unter dem Vorsitz 
des Bezirkspräsidenten der Bezirksrat; zweite In- 
stanz ist der Kaiserliche Rat in Straßburg unter 
dem Vorsitz des Statthalters. 
c. Kommunalverwaltung. 
Die Bürgermeister und Beigeordneten werden durch 
den Bezirkspräsidenten, für Gemeinden von mindestens 
25 000 Einwohnern durch Kais V. ernannt. In Straß- 
burg, Metz und Mülhausen bestehen besondere Polizei- 
direktionen. Im übrigen wird die lokale Polizei durch 
den Bürgermeister ausgeübt. 
Von den etwa 1700 Gemeinden gehören 22,7% dem fran- 
zösischen, 4,8% dem gemischten, 72,5% — also fast 4 — dem 
deutschen Sprachgebiet an. 
Kommunale Vertretungen sind die Be- 
zirkstage, Kreistage und Gemeinderäte (ent- 
sprechend den ehemaligen General-, Arrondissements-, 
Munizipalräten, S. 179). 
d. Justizverwaltung. 
Unter dem Oberlandesgericht für E.-L. (in 
Kolmar) stehen 6 Landgerichte (Kolmar, Metz, Mül- 
hausen, Saargemünd, Straßburg, Zabern) mit insgesamt 
79 Amtsgerichten. Die Urteile ergehen: „Im Namen 
des Kaisers“ (als des Vertreters des Trägers der Staats- 
gewalt). 
d. Die Landesgesetzgebung. - 
a. Die Landesgesetzgebung steht dem Kai- 
ser und dem neu geschaffenen Landtage zu, der aus 
zwei Kammern zusammengesetzt ist. Zu jedem Ge- 
setz ist die übereinstimmung der drei gesetzgebenden Fak-
	        
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