8§ 63. Der gegenwärtige Rechtszustand in Elsaß-Lothringen. 485
gründeter Verpflichtungen der Landeskasse, der Kosten
für bewilligte Bauten und für die Erhaltung und Fort-
führung gesetzlich bestehender Einrichtungen nicht aus-
reichen, Schatzanweisungen auszugeben, eine Regelung,
die übrigens auch für das Reich und Preußen als zu-
treffend zu erachten ist, vgl. S. 476.
d. Beschränkt ist die Landesgesetzgebung insofern, als
Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre dienen,
nur vom Reich oder mit dessen Zustimmung gebaut wer-
den dürfen. Auch die Verwaltung der Reichseisen-
bahnen verbleibt dem Reiche; wird aber durch Verwal-
tungshandlungen in die Landespolizei eingegriffen oder
werden dadurch Verkehrsinteressen des Landes berührt,
so sind vor der Entscheidung der Reichsverwaltung die
Landesbehörden zu hören; das gleiche gilt für die Ent-
scheidung über die Zulässigkeit der Enteignung.
e. Die Landesvertretung.
Die Zusammensetzung und der Geschäfts—
gang der Kammerrn ist wie folgt geordnet.
a. Die erste Kammer besteht teils aus gebo—
renen, teils aus gewählten, teils aus vom Kaiser
auf Vorschlag des Bundesrats ernannten Mitgliedern.
1) Von Rechts wegen gehören der ersten Kammer auf
die Dauer ihres Amtes an die Bischöfe von Straßburg und
Metz, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsbur-
gischer Konfession, der Präsident des Synodalvorstands der re-
fokmierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts in Kolmar.
2) Gewählt werden: ein Vertreter der Universität Straß-
burg, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, je ein Vertreter
der Städte Straßburg, Metz, Kolmar und Mülhausen, je ein
Vertreter der Handelskammern dieser Städte, je zwei vom Land-
wirtschaftsrate gewählte Landwirte der Bezirke Oberelsaß, Unter-
elsaß und Lothringen, von denen je einer ein kleinbäuerlicher
Grundbesitzer sein muß, zwei von der Handwerkskammer zu
Straßburg gewählte Vertreter. Ferner sollen der ersten Kammer
drei Vertreter des Arbeiterstandes angehören, sobald durch Reichs-
oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung geschaffen ist, welcher
die Wahl übertragen werden kann.
Die gewählten Mitglieder müssen in Elsaß-Lothringen woh-
nen, 30 Jahre alt und Reichsangehörige sein.
3) Die ernannten Mitglieder müssen Reichsangehörige
sein und in Elsaß-Lothringen wohnen; ihre Zahl (zurzeit sind
es 18) darf diejenige der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.