§ 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 195
nialamte wird als Amtsblatt für die ihm unterstellten Schutz-
gebiete das „Deutsche Kolonialblatt“, im Reichsmarineamte das
„Verordnungsblatt für das Kiautschongebiet“ herausgegeben.
2. In den einzelnen Schutzgebieten
wird die Verwaltung von je einem Gouverneur
geleitet, der in Kiautschon ein Marineoffizier ist und
einen Zivilkommissar zur Seite hat. Auch die Gou-
verneure haben ein weitgehendes Verordnungsrecht (vgl.
die zu 1 erwähnten Vorschriften). Zur Unterstützung und
Beratung des Gouverneurs dient der aus amtlichen und
außeramtlichen Mitgliedern zusammengesetzte Gouver-=
nementsrat (in Südwestafrika der Landesratt).
Unter den Gouverneuren stehen Bezirksamtmän-
ner; für einzelne Gebietsteile, die noch nicht unmittelbar
verwaltet werden, sind Residenturen eingerichtet;
außerdem gibt es noch selbständige Distriktsämter und
Stationen. Vorschriften und Anordnungen über die Ein-
richtung der Verwaltung können nach Maßgabe der Kais.
V. vom 3. Juni 1908 (oben 1) erlassen werden; die
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden
in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten regelt die
Kais LS. vom 14. Juli 1905.
3. Die Rechtsverhältnisse der Kolonial-
beamten,
die als eine besondere Klasse von Reichsbeamten zu
erachten sind (S. 274), sind jetzt durch das Kolonial-
beamtengesetz vom 8. Juni 1910 (AusfV. vom
3. Oktober 1910) geregelt; es erklärt die Vorschriften des
RB. und des Beamtenhinterbliebenen G. mit einer Reihe
erheblicher Abweichungen für anwendbar.
4. Schutztruppen
sind errichtet für Ostafrika, Südwestafrika und Ka-
merun (RG. vom 7./18. Juli 1896, betr. die Kaiser-
lichen Schutztruppen usw., bezüglich der Versorgungs-
bestimmungen ersetzt durch das Offizierpensions G., das
Mannschaftsversorgungs G. und das Militärhinterbliebe-
nen G., S. 278, bezüglich der §§ 18, 19 durch das Wehr-
gesetz für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913). Sie
sind nicht Teile des Reichsheers (vgl. §§ 2, 3 des R.
vom 7./18. Juli 1896);, das Kommando der Schutz-
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 33