49 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten.
truppen bildet eine Abteilung des Reichskolonialamts.
Die Frage, ob die Schutztruppe eines Schutzgebiets auch
zugunsten eines andern verwendet werden kann, ist zu be-
jahen. Nach dem erwähnten Wehrgesetze vom 22. Juli
1913 können wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Schutz-
gebiete haben, zur Erfüllung der Dienstpflicht bei den
Schutztruppen zugelassen werden und kann durch Kaiserl.
Verordnung bestimmt werden, daß Reichsangehörige, die
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Schutz-
gebiete mit Schutztruppe haben, ihre Dienstpflicht dort
zu erfülben haben (für Südwestafrika, wo auch die Ge-
meinen aus Weißen bestehen, vgl. Kais S. vom 21.
Februar 1914). Als Ein= oder Mehrjährig-Freiwillige
in der Schutztruppe für Südwestafrika können Reichsange-
hörige (auch in Europa wohnhafte) der aktiven Dienst-
pflicht genügen. Als Einrichtung der Zivilverwaltung
bestehen Polizeitruppen. Die militärische Be-
satzung von Kiautschoun gehört der Kaiserlichen
Marine an. Auf die Beamten der Schutzgebiete und
die Angehörigen der Schutztruppen und der Besatzung
von Kiautschou finden, soweit sie nicht im Sinne des
Sch GG. zu den Eingeborenen gehören, die Vorschriften
des RG. vom 22. Mai 1910 über die Haftung des Reichs
für seine Beamten (S. 281) mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß an die Stelle des Reichs das Schutzgebiet
tritt (§ 4 1 des genannten Gesetzes).
Nach der AusfV. des RK. zum Schutzgebietswehr G. vom
4. März 1914 ist die Deutsche Wehrordnung (S. 301) subsidiär
anwendbar. Diel Kais S. vom 26. Juli 1896 hat auch die
deutschen Militärstrafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten
eingeführt. Der Belagerungszustand kann in den Schutzgebieten
aus dem S. 492 angeführten Grunde jedenfalls nicht auf Grund
des Art. 68 RV. (S. 247) erklärt werden, wohl aber auf Grund
von Sch GG. § 1 (S. 492), wobei indes der Kaiser nur die als
Verordnungsrecht geltenden Vorschriften außer Kraft setzen kann.
Südwestafrika wurde 1904 in den Kriegszustand versetzt.
5. Kommunalverwaltung.
Auch Anfänge der Selbstverwaltung sind vorhan-
den. Vgl. die V. des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909,
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika (Gemeinde-
und Bezirksverbände usw.), die ostafrikanische Städteordnung vom