Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

49 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 
truppen bildet eine Abteilung des Reichskolonialamts. 
Die Frage, ob die Schutztruppe eines Schutzgebiets auch 
zugunsten eines andern verwendet werden kann, ist zu be- 
jahen. Nach dem erwähnten Wehrgesetze vom 22. Juli 
1913 können wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Schutz- 
gebiete haben, zur Erfüllung der Dienstpflicht bei den 
Schutztruppen zugelassen werden und kann durch Kaiserl. 
Verordnung bestimmt werden, daß Reichsangehörige, die 
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Schutz- 
gebiete mit Schutztruppe haben, ihre Dienstpflicht dort 
zu erfülben haben (für Südwestafrika, wo auch die Ge- 
meinen aus Weißen bestehen, vgl. Kais S. vom 21. 
Februar 1914). Als Ein= oder Mehrjährig-Freiwillige 
in der Schutztruppe für Südwestafrika können Reichsange- 
hörige (auch in Europa wohnhafte) der aktiven Dienst- 
pflicht genügen. Als Einrichtung der Zivilverwaltung 
bestehen Polizeitruppen. Die militärische Be- 
satzung von Kiautschoun gehört der Kaiserlichen 
Marine an. Auf die Beamten der Schutzgebiete und 
die Angehörigen der Schutztruppen und der Besatzung 
von Kiautschou finden, soweit sie nicht im Sinne des 
Sch GG. zu den Eingeborenen gehören, die Vorschriften 
des RG. vom 22. Mai 1910 über die Haftung des Reichs 
für seine Beamten (S. 281) mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an die Stelle des Reichs das Schutzgebiet 
tritt (§ 4 1 des genannten Gesetzes). 
Nach der AusfV. des RK. zum Schutzgebietswehr G. vom 
4. März 1914 ist die Deutsche Wehrordnung (S. 301) subsidiär 
anwendbar. Diel Kais S. vom 26. Juli 1896 hat auch die 
deutschen Militärstrafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten 
eingeführt. Der Belagerungszustand kann in den Schutzgebieten 
aus dem S. 492 angeführten Grunde jedenfalls nicht auf Grund 
des Art. 68 RV. (S. 247) erklärt werden, wohl aber auf Grund 
von Sch GG. § 1 (S. 492), wobei indes der Kaiser nur die als 
Verordnungsrecht geltenden Vorschriften außer Kraft setzen kann. 
Südwestafrika wurde 1904 in den Kriegszustand versetzt. 
5. Kommunalverwaltung. 
Auch Anfänge der Selbstverwaltung sind vorhan- 
den. Vgl. die V. des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909, 
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika (Gemeinde- 
und Bezirksverbände usw.), die ostafrikanische Städteordnung vom
	        
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