198 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten.
dem schinesischen Zollgebiet eingefügt vorbehaltlich des Frei—
hafens. .
e. Über das Geldwesen und die Kolonialnoten-
banken vgl. G. 88 24 und 24.
7. Reichs= und Staatsangehörigkeit in
den Schutzgebieten. #
Der Grundsatz quidquid est in territorio, est etiam
de territorio (S. 17) gilt auch für die Bevölkerung der
Schutzgebiete. Allein die verschiedenen Bevölkerungsklassen
nehmen eine verschiedene Rechtsstellung ein.
a. Die Reichsangehörigen .
haben in den Schutzgebieten im allgemeinen dieselben
Rechte und Pflichten wie Reichsangehörige im Ausland
überhaupt.
a. Ob sie aus dem Schutzgebiet ausgewiesen werden können,
ist streitig, da das FreizügigkeitsG. (S. 309) in den Schutzgebieten
nicht eingeführt ist (ogl. DJB#. 10 419). Über die Erfüllung
der Wehrpflicht vgl. S. 496, über die Heranziehung von Personen
des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie von
Personen des Landsturms, die sich in einem Schutzgebiet aufhalten,
zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppe in Fällen der
Gefahr vgl. § 14 des Schutzgebietswehr G. (S. 3019). "
b. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann
nach § 33 des Reichs= und StaatsangehörigkeitsG. (S. 225, vgl.
schon bisher SchG#G. 8§ 9) einem Ausländer, der sich in einean
Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in
einem Schutzgebiete vom Reichskanzler verliehen werden.
8. Die Angehörigen anderer zivilisierter
Staaten
unterliegen als de facto-Untertanen den deutschen
Gesetzen und der deutschen Gerichtsbarkeit („Schutzgenos-
sen“, ein Ausdruck, der freilich völkerrechtlich in anderem
Sinne gebraucht wird, S. 12).
J. Die Eingeborenen
der Schutzgebiete, zu denen auch die nicht naturali-
sierten Mischlinge zählen, sind nicht Reichsangehörige,
aber dem Reich untertan.
4 a. Die Zulässigkeit von Mischehen in den Schutzgebieten
ist zweifelhaft (vgl. SchGG. 88 4, 7 III). Aus rassen= und kolonial-
politischen Gründen wird jedoch das Unterbleiben solcher Ehe-
schließungen als erstrebenswert erachtet und ist ferner z. B. in
Südwestafrika 1912 die polizeiliche Trennung ärgerniserregender
Konkubinate eines Nichteingeborenen mit einer Eingeborenen ge-
regelt worden.