502 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten.
nicht geeigneten Formen der Aktiengesellschaft und anderer
Handelsgesellschaften angewiesen. Anderseits unterliegen
sie nach Verleihung der Rechtsfähigkeit der Aufsicht des
Reichskanzlers (SchGG. 8 13). Die Ausgabe kleiner
Aktien (von mindestens 200 M.) im Schutzgebiete
Kiautschon und in den Konsulargerichtsbezirken in China
kann vom Reichskanzler nach dem RG. vom 23. Dezember
1911 zugelassen werden (RKV. vom 30. Dezember 1911).
Idealen Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutz-
gebiete haben, kann nach SchGG. § 13 a (RG. vom
22. Juli 1913) der Reichskanzler Rechtsfähigkeit verleihen.
d. Die rechtliche Nat ur der Schutzgebiete.
Wie beim Reichsland Elsaß-Lothringen (S. 487), so
erhebt sich auch bei den Schutzgebieten die Frage nach der
rechtlichen Natur ihres Verhältnisses zum Reiche. Sie
sind nicht, worauf ihre geschichtlich zu erklärende Be-
nennung (S. 490) hinzudeuten scheint, unter den Begriff
des Protektorats (S. 116) zu bringen. Denn dieser setzt
staatliche Selbständigkeit des beschützten Gebiets voraus.
Anderseits kann die früher gebräuchliche Formel, die
Schutzgebiete seien völkerrechtlich Inland, staatsrechtlich
Ausland (und deshalb keine eigentlichen Kolonien), in
dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Es
ist vielmehr zu unterscheiden:
1. Eine Einwirkung anderer Staaten auf die Schutz-
gebiete ist selbstverständlich unzulässig, und letztere sind
nicht Subjekte des völkerrechtlichen Verkehrs. Sie werden
völkerrechtlich vom Kaiser vertreten und sind im Verhält-
nisse zu fremden Staaten, „völkerrechtlich“, nur
Teile des deutschen Gesamtreichs. Trotzdem gilt nicht
jeder völkerrechtliche Vertrag Deutschlands ohne weiteres,
sondern nur auf Grund besonderer Erklärung (z. B. Bei-
tritt zu den seerechtlichen übereinkommen, RGBl. 13 89)
auch für die Schutzgebiete, was seinen Grund in der be-
sonderen Rechtsentwicklung innerhalb der Schutzgebiete hat.
2. In staatsrechtlicher Beziehung ist S. 492
dargetan, daß zwar die N. nicht in den Ccuggebieten
eingeführt ist, daß aber die Schutzgewalt volle souveräne
Staatsgewalt ist und zahlreiche Reichsgesetze in den Schutz-
gebieten territoriale Geltung haben. Insoweit sind die