Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

502 8 65. Verfassung und Verwaltung in den Schutzgebieten. 
nicht geeigneten Formen der Aktiengesellschaft und anderer 
Handelsgesellschaften angewiesen. Anderseits unterliegen 
sie nach Verleihung der Rechtsfähigkeit der Aufsicht des 
Reichskanzlers (SchGG. 8 13). Die Ausgabe kleiner 
Aktien (von mindestens 200 M.) im Schutzgebiete 
Kiautschon und in den Konsulargerichtsbezirken in China 
kann vom Reichskanzler nach dem RG. vom 23. Dezember 
1911 zugelassen werden (RKV. vom 30. Dezember 1911). 
Idealen Vereinen, die ihren Sitz in einem Schutz- 
gebiete haben, kann nach SchGG. § 13 a (RG. vom 
22. Juli 1913) der Reichskanzler Rechtsfähigkeit verleihen. 
d. Die rechtliche Nat ur der Schutzgebiete. 
Wie beim Reichsland Elsaß-Lothringen (S. 487), so 
erhebt sich auch bei den Schutzgebieten die Frage nach der 
rechtlichen Natur ihres Verhältnisses zum Reiche. Sie 
sind nicht, worauf ihre geschichtlich zu erklärende Be- 
nennung (S. 490) hinzudeuten scheint, unter den Begriff 
des Protektorats (S. 116) zu bringen. Denn dieser setzt 
staatliche Selbständigkeit des beschützten Gebiets voraus. 
Anderseits kann die früher gebräuchliche Formel, die 
Schutzgebiete seien völkerrechtlich Inland, staatsrechtlich 
Ausland (und deshalb keine eigentlichen Kolonien), in 
dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Es 
ist vielmehr zu unterscheiden: 
1. Eine Einwirkung anderer Staaten auf die Schutz- 
gebiete ist selbstverständlich unzulässig, und letztere sind 
nicht Subjekte des völkerrechtlichen Verkehrs. Sie werden 
völkerrechtlich vom Kaiser vertreten und sind im Verhält- 
nisse zu fremden Staaten, „völkerrechtlich“, nur 
Teile des deutschen Gesamtreichs. Trotzdem gilt nicht 
jeder völkerrechtliche Vertrag Deutschlands ohne weiteres, 
sondern nur auf Grund besonderer Erklärung (z. B. Bei- 
tritt zu den seerechtlichen übereinkommen, RGBl. 13 89) 
auch für die Schutzgebiete, was seinen Grund in der be- 
sonderen Rechtsentwicklung innerhalb der Schutzgebiete hat. 
2. In staatsrechtlicher Beziehung ist S. 492 
dargetan, daß zwar die N. nicht in den Ccuggebieten 
eingeführt ist, daß aber die Schutzgewalt volle souveräne 
Staatsgewalt ist und zahlreiche Reichsgesetze in den Schutz- 
gebieten territoriale Geltung haben. Insoweit sind die
	        
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