506 § 66. Von der Begründung des Staates usw.
obrigkeitlichen Befugnisse aus, vor allem das militärische Kom-
mando, die Polizei sowie eine über der niedern Gerichtsbarkeit
der Schulzen stehende höhere Gerichtsbarkeit (3. 1 § 5 a 1), wäh-
rend die oberste Verwaltung dem Vorsteher des landesherrlichen
Hofhalts, dem Landhofmeister, und anderen Hofbeamten zustand.
2. Allein schon im dreizehnten Jahrhundert erfuhr das
Staatswesen eine Umgestaltung, die sich in der oben S. 84 i. allg.
geschilderten Richtung bewegte. Mit dem Ende der Hohenstaufen
kam bei dem langjährigen Fehlen eines kaiserlichen Oberhaupts
die Auffassung auf, daß die Stellung des Landesherrn nicht
mehr ein verliehenes Amt, sondern ein mit dem Grundbesitz
ererbtes und nach den Regeln des Privatrechts vererbliches
Familiengut sei (vgl. S. 69). Auch (S. 69) in der Mark fanden
daher häufig Landesteilungen statt, die wiederum die landes-
herrlichen Einkünfte zersplitterten. Die Landesherren gingen
unter diesen Verhältnissen dazu über, den Rittergutsbesitzern das
Zinsrecht über die Bauerngüter, die militärischen Hand= und
Spanndienste, die nun für die Bestellung des gutsherrlichen Be-
sitzes nutzbar gemacht wurden, das Patronat, die Gerichtsbarkeit
und Polizei (Entstehung der Patrimonialgerichtsbarkeit und guts-
herrlichen Polizei, S. 84) zu überlassen; auch die Städte er-
warben die landesherrlichen Finanz= und Regierungsrechte. Nur
wenige Bezirke blieben unter der unmittelbaren Obrigkeit des
Landesherrn, die späteren Domänenbezirke. über die durch die
Landesherren erhobenen Beden (Steuern) kamen gleichfalls Ver-
einbarungen zustande (namentlich die Bedeverträge von 1280 bis
1282), die die Leistungen begrenzten und außerokdentliche Beden
nur für bestimmte, von einem ständischen Ausschusse zu prü-
feende Fälle zuließen: die besitzenden Klassen traten hier als poli-
tische Macht (Landstände) dem von ihnen finanziell abhängigen
Landesherrn gegenüber (vgl. S. 180).
3. Nach dem Tode des askanischen Markgrafen Waldemar
(1309—1319), der die sämtlichen märkischen Besitzungen in
seiner Hand vereinigt hatte, herrschten Bayerische Mark-
grafen in der als erledigtes Lehn eingezogenen Mark von 1324
bis 1373 (1348 Belehnung des „falschen Waldemar“, 1350 als Be-
trüger entsetzt; 1356 Bestätigung des Markgrafen von Branden-
burg als Kurfürst und Reichserzkämmerer), bis Otto der Faule
das durch innere und äußere Unruhen verwüstete Land im Ver-
trage zu Fürstenwalde an Kaiser Karl TV. abtrat. Unter
letzterem blühte die Mark Brandenburg von neuem auf, um
unter Karls zweitem Sohne Sigismun d (1378—1415) weiter
zu verfallen.
b. Die Hoh enzollern im ständischen Staate.
Geordnete Verhältnisse traten erst wieder ein, seit die
Hohenzollern 1415 Kurfürsten von Brandenburg wurden
Vorbelehnung ohne die Kurwürde 1411 auf dem Reichstage zu
fen; endgültige Belehnung des Burggrafen Friedrichs VI. von
Nürnberg 30. April 1415 auf dem Konstanzer Konzil durch
Kaiser Sigismund, angeblich nur als Pfandlehn für gewährte