Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

506 § 66. Von der Begründung des Staates usw. 
obrigkeitlichen Befugnisse aus, vor allem das militärische Kom- 
mando, die Polizei sowie eine über der niedern Gerichtsbarkeit 
der Schulzen stehende höhere Gerichtsbarkeit (3. 1 § 5 a 1), wäh- 
rend die oberste Verwaltung dem Vorsteher des landesherrlichen 
Hofhalts, dem Landhofmeister, und anderen Hofbeamten zustand. 
2. Allein schon im dreizehnten Jahrhundert erfuhr das 
Staatswesen eine Umgestaltung, die sich in der oben S. 84 i. allg. 
geschilderten Richtung bewegte. Mit dem Ende der Hohenstaufen 
kam bei dem langjährigen Fehlen eines kaiserlichen Oberhaupts 
die Auffassung auf, daß die Stellung des Landesherrn nicht 
mehr ein verliehenes Amt, sondern ein mit dem Grundbesitz 
ererbtes und nach den Regeln des Privatrechts vererbliches 
Familiengut sei (vgl. S. 69). Auch (S. 69) in der Mark fanden 
daher häufig Landesteilungen statt, die wiederum die landes- 
herrlichen Einkünfte zersplitterten. Die Landesherren gingen 
unter diesen Verhältnissen dazu über, den Rittergutsbesitzern das 
Zinsrecht über die Bauerngüter, die militärischen Hand= und 
Spanndienste, die nun für die Bestellung des gutsherrlichen Be- 
sitzes nutzbar gemacht wurden, das Patronat, die Gerichtsbarkeit 
und Polizei (Entstehung der Patrimonialgerichtsbarkeit und guts- 
herrlichen Polizei, S. 84) zu überlassen; auch die Städte er- 
warben die landesherrlichen Finanz= und Regierungsrechte. Nur 
wenige Bezirke blieben unter der unmittelbaren Obrigkeit des 
Landesherrn, die späteren Domänenbezirke. über die durch die 
Landesherren erhobenen Beden (Steuern) kamen gleichfalls Ver- 
einbarungen zustande (namentlich die Bedeverträge von 1280 bis 
1282), die die Leistungen begrenzten und außerokdentliche Beden 
nur für bestimmte, von einem ständischen Ausschusse zu prü- 
feende Fälle zuließen: die besitzenden Klassen traten hier als poli- 
tische Macht (Landstände) dem von ihnen finanziell abhängigen 
Landesherrn gegenüber (vgl. S. 180). 
3. Nach dem Tode des askanischen Markgrafen Waldemar 
(1309—1319), der die sämtlichen märkischen Besitzungen in 
seiner Hand vereinigt hatte, herrschten Bayerische Mark- 
grafen in der als erledigtes Lehn eingezogenen Mark von 1324 
bis 1373 (1348 Belehnung des „falschen Waldemar“, 1350 als Be- 
trüger entsetzt; 1356 Bestätigung des Markgrafen von Branden- 
burg als Kurfürst und Reichserzkämmerer), bis Otto der Faule 
das durch innere und äußere Unruhen verwüstete Land im Ver- 
trage zu Fürstenwalde an Kaiser Karl TV. abtrat. Unter 
letzterem blühte die Mark Brandenburg von neuem auf, um 
unter Karls zweitem Sohne Sigismun d (1378—1415) weiter 
zu verfallen. 
b. Die Hoh enzollern im ständischen Staate. 
Geordnete Verhältnisse traten erst wieder ein, seit die 
Hohenzollern 1415 Kurfürsten von Brandenburg wurden 
Vorbelehnung ohne die Kurwürde 1411 auf dem Reichstage zu 
fen; endgültige Belehnung des Burggrafen Friedrichs VI. von 
Nürnberg 30. April 1415 auf dem Konstanzer Konzil durch 
Kaiser Sigismund, angeblich nur als Pfandlehn für gewährte
	        
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