Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

#*# 66. Von der Begründung des Staates usw. 507 
Darlehen unter Einlösungsvorbehalt für 100 000 ungarische Gul- 
den zugunsten Sigismunds und seiner männlichen Abkömmlinge; 
vgl. hierzu den Auszug aus der Stammtafel der Hohen- 
zollern, Anh. III, sowie die Übersicht der Gebietsentwick- 
lung S. 708 ff.). 
1. Die Durchsetzung der Landeshoheit gegen Adel (die 
Quitzows) und Städte (Verlegung der Residenz nach Berlin), die 
Einführung einer indirekten Steuer (Bierziese, 1488), die all- 
mähliche Umwandlung des Lehnsheers in ein Söldnerheer und 
die Rezeption des römischen Rechts (in Verbindung mit der Er- 
richtung der Universität in Frankfurt a. O. 1506 und der Reorga- 
nisation des Kammergerichts 1516, Z. 1 § 5a 2) kennzeichnen 
die neue Entwicklung. Dem verhängnisvollen Teilungsprinzipe 
trat die dispositio Achilles (S. 551) entgegen. Allein die Ver- 
änderung aller wirtschaftlichen Werte, die nach der Entdeckung 
Amerikas insbesondere infolge der Entwertung der Edelmetalle 
eintrat, versetzte auch in der Part# Brandenburg den Landesherrn 
in eine schwierige Lage, und Joachim II. (1535—1571) sah sich 
gezwungen, die Hilfe der Stände unter weitgehenden politischen 
und sozialen Zugeständnissen in Anspruch zu nehmen. Schließ- 
lich blieb ihm und seinem Nachfolger Johann Georg (1571—1598) 
im wesentlichen nur die Verwaltung der Domänen, die allerdings 
infolge der Säkularisationen nach Annahme der Reformation 
(1539) eine beträchtliche Vermehrung erfahren hatten. Johann 
Georg vereinigte zwar nach dem Tode Johanns von Küstrin, 
des Bruders von Joachim II., wieder die ganze Mark, versuchte 
aber seinerseits, unter Außerachtlassung der dispositio Achillea 
die brandenburgischen Besitzungen unter seine Söhne zu teilen. 
Joachim Friedrich (1598—1608) erkannte jedoch das Testament 
des Vaters nicht an, und da seine Brüder der von ihm mit dem 
kinderlosen Markgrafen Georg Friedrich von Ansbach--Baireuth 
1599 vollzogenen Geraischen Verständigung 15603 bei- 
traten (S. 551), wurde die Unteilbarkeit der Mark von neuem ge- 
sichert. Die Stiefbrüder verzichteten auf die testamentarisch ihnen 
zugedachten brandenburgischen Landesteile gegen die Zusicherung 
Sofo in die fränkischen Lande (vgl. die Stammtäfel unten 
nh. 
2. Gegenüber der ständischen Macht hatten mit Beginn des 
15. Jahrhunderts die Hohenzollern zur Unterstützung der auf- 
strebenden landesherrlichen Gewalt Landeshauptmannschaften oder 
Landvogteien in den 5 großen Verwaltungsbezirken der Alt- 
mark, Mittelmark, Neumark, Uckermark und 
Priegnitz mit je einem Landeshauptmann oder Landvogt an 
der Spitze errichtet. Während aber diese Landvogteien schon 
unter Joachim ll. bis auf zwei (für die Altmark und Priegnitz 
und für die Uckermark) verschwunden waren, hatten sich an Stelle 
der alten landesherrlichen Vogteien, besonders seit Joachim I. 
(1499—1535) Amter mit Amtshauptleuten gebildet. Ihre Aufs- 
gabe bestand in der Verwaltung der Domänen und in der Ein- 
ziehung der landesherrlichen Einkünfte, daneben in der Ausübung
	        
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