§ 5. Die Staatsgewalt. 31
fassung, d. h. die Generalordnung des Staates, be-
stimmt, welche Organe gebildet werden, und welche ört-
liche und sachliche „Zuständigkeit“ (Kompetenz) sie
haben sollen. Die Staatsverfassung bestimmt aber auch
dasjenige Organ, das als höchstes den Staat zu reprä-
sentieren und die Staatsgewalt auszuüben berufen ist, den
„Träger der Staatsgewalt“. Dieses Organ ist
nicht nur allen anderen Organen übergeordnet, sondern
repräsentiert den Staat in allen Beziehungen, in denen
nicht durch die Verfassung das Handeln namens des
Staates einem anderen Organ überwiesen ist; d. h. der
„Träger der Staatsgewalt“ hat die Vermutung der
Zuständigkeit zum Handeln namens des Staates
für sich.
Im Sinne von hoöchstgestelltem und umfassendstem
Ausüber der Staatsgewalt bezeichnet man (S. 23) zu-
weilen auch den Träger der Staatsgewalt als Sou-
verän (Organsouveränität) und unterscheidet (S. 66)
nach den Personen, die zu dieser höchsten Ausübung als
„Träger“ der Staatsgewalt berufen sind: Fürsten-
souveränität (Monarchie) und Volkssouveräni-
tät (Demokratie); zwischen diesen beiden äußersten Gegen-
sätzen steht die parlamentarische Monarchie, bei
der der Fürst und das durch das Parlament vertretene
Volk zusammen nach den durch die Verfassung gegebenen
Zuständigkeitsnormen „Träger der Staatsgewalt“, d. h.
höchstes Organ, sind, wie in England (King in Parlia-
ment), unten S. 102.
Im Deutschen Reiche ist Träger der Staatsgewalt
die „Gesamtheit der verbündeten Regierungen“ (vgl. über diesen
von Bismarck geprägten Ausdruck S. 206); in den Gliedstaaten
selbst ist der Landesherr das höchste Organ, in den Hansestädten
aber gemäß ihrer Verfassungen „Senat und Bürgerschaft“.
J. Die Staatsorgane werden verschiedenartigen Ein-
teilungen unterworfen.
a. Man spricht von unmittelbaren und mit-
telbaren Organen, je nachdem die Organstellung auf
der Verfassung beruht (wie die des „Trägers der Staats-
gewalt“) oder sich aus der Bestellung durch ein anderes
(höheres) Staatsorgan ableitet (wie die der Staats-
beamten).
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 4