T § 66. Von der Begründung des Staates usw.
von Gerichtsbarkeit und Polizei im Domänenbezirke. Die Auf-
sicht über die Amtshauptleute führte der zugleich die Kasse für
den Hofhalt verwaltende Kammermeister, dem bald ein Vize-
kammermeister und Amtshauptleute zur Hilfe beigegeben wurden,
so daß als Kollegialbehörde für die Domänenverwaltung die
Amtskammer entstand. Die für die Landesverwaltung be-
stimmten Einkünfte flossen in die neu begründete Hofrentei unter
dem Hofrentmeister (seit 1505). Die allgemeine Zentral-
verwaltung ruhte ohne besondere Organisation beim Landesherrn
und seinen Räten, namentlich dem Kanzler (so Sessel-
mann 1445—1483, Lampert Distelmeyer 1558—1588
und dessen Sohn Christian Distelmeyer 1588—1598).
Bei der Landesteilung nach Joachims l. Tode spaltete sich die
Verwaltung, indem die Neumark ihr eigenes Kammergericht und
ihre eigene Amtskammer, auch einen neumärkischen Kanzler er-
hielt; bei Fortfall der Trennung (1571, oben S. 507) behielt die
Neumark auf Drängen der Stände ihre Sonderstellung. Doch
entwickelte sich aus den Räten die kollegial organisierte neumär-
kische „Keggierung“ unter dem Vorsitze des Kanzlers, die dann,
mit dem neumärkischen Kammergericht infolge der Personen-
einheit der Mitglieder verschmelzend, den Charakter einer Pro-
vinzialverwaltung der Neumark und ihrer Nebenländer annahm
(daher die spätere Einteilung Brandenburgs in zwei Kammer-
departements, S. 511, und schließlich in zwei Regierungsbezirke).
c. Die Eutwicklung zur absoluten Monarchie.
1. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr der
Besitz der Hohenzollern bedeutende Vermehrungen, bedeutend nicht
nur an räumlichem Umfange, sondern vor allem auch durch die
Aufgabe, vor die sich die Kurfürsten von Brandenburg nun gestellt
sahen: aus den weit auseinander liegenden, vom äußersten Osten
bis nach Holland reichenden, nur durch Personalunion verbundenen
Gebieten eine Einheit zu schaffen. In dem Jülich-clevischen Erb-
folgestreite erwarb der Kurzürst Johann Sigismund (1608—1619),
der Gemahl der Tochter Anna des Herzogs Albrecht Friedrich
von Preußen, die durch ihre Mutter Erbin von Juülich, Cleve
usw. war, im Kantener Vergleich 1614 Cleve, Mark und
Ravensberg. Nach dem Tode Albrecht Friedrichs (1618)
erlangte er an Stelle der bisherigen Mitbelehnung die alleinige
Belehnung mit dem Herzogtume Preußen. Im West-
fälischen Frieden (1648) fiel dem Großen Kurfürsten (1640—1688)
zwar nicht ganz Pommern, auf das er erbbertragliche An-
sprüche hatte, zu, sondern nur Hinterpommern und als
Entschädigung die Bistümer Kammin, Halberstadt, Min-
den und — jedoch erst mit dem Tode des Fürst-Administrators
nih — das Erzbistum Magdeburg. Ein fester Zusammen-
ang zwischen den einzelnen Gebieten war nicht vorhanden;
die ständischen Interessen, die fast überall vorwogen, ließen
zunächst auch das Gefühl einer inneren Zusammengehörigkeit
nicht aufkommen; Statthalter vertraten den Kurfürsten in den