Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

T § 66. Von der Begründung des Staates usw. 
von Gerichtsbarkeit und Polizei im Domänenbezirke. Die Auf- 
sicht über die Amtshauptleute führte der zugleich die Kasse für 
den Hofhalt verwaltende Kammermeister, dem bald ein Vize- 
kammermeister und Amtshauptleute zur Hilfe beigegeben wurden, 
so daß als Kollegialbehörde für die Domänenverwaltung die 
Amtskammer entstand. Die für die Landesverwaltung be- 
stimmten Einkünfte flossen in die neu begründete Hofrentei unter 
dem Hofrentmeister (seit 1505). Die allgemeine Zentral- 
verwaltung ruhte ohne besondere Organisation beim Landesherrn 
und seinen Räten, namentlich dem Kanzler (so Sessel- 
mann 1445—1483, Lampert Distelmeyer 1558—1588 
und dessen Sohn Christian Distelmeyer 1588—1598). 
Bei der Landesteilung nach Joachims l. Tode spaltete sich die 
Verwaltung, indem die Neumark ihr eigenes Kammergericht und 
ihre eigene Amtskammer, auch einen neumärkischen Kanzler er- 
hielt; bei Fortfall der Trennung (1571, oben S. 507) behielt die 
Neumark auf Drängen der Stände ihre Sonderstellung. Doch 
entwickelte sich aus den Räten die kollegial organisierte neumär- 
kische „Keggierung“ unter dem Vorsitze des Kanzlers, die dann, 
mit dem neumärkischen Kammergericht infolge der Personen- 
einheit der Mitglieder verschmelzend, den Charakter einer Pro- 
vinzialverwaltung der Neumark und ihrer Nebenländer annahm 
(daher die spätere Einteilung Brandenburgs in zwei Kammer- 
departements, S. 511, und schließlich in zwei Regierungsbezirke). 
c. Die Eutwicklung zur absoluten Monarchie. 
1. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr der 
Besitz der Hohenzollern bedeutende Vermehrungen, bedeutend nicht 
nur an räumlichem Umfange, sondern vor allem auch durch die 
Aufgabe, vor die sich die Kurfürsten von Brandenburg nun gestellt 
sahen: aus den weit auseinander liegenden, vom äußersten Osten 
bis nach Holland reichenden, nur durch Personalunion verbundenen 
Gebieten eine Einheit zu schaffen. In dem Jülich-clevischen Erb- 
folgestreite erwarb der Kurzürst Johann Sigismund (1608—1619), 
der Gemahl der Tochter Anna des Herzogs Albrecht Friedrich 
von Preußen, die durch ihre Mutter Erbin von Juülich, Cleve 
usw. war, im Kantener Vergleich 1614 Cleve, Mark und 
Ravensberg. Nach dem Tode Albrecht Friedrichs (1618) 
erlangte er an Stelle der bisherigen Mitbelehnung die alleinige 
Belehnung mit dem Herzogtume Preußen. Im West- 
fälischen Frieden (1648) fiel dem Großen Kurfürsten (1640—1688) 
zwar nicht ganz Pommern, auf das er erbbertragliche An- 
sprüche hatte, zu, sondern nur Hinterpommern und als 
Entschädigung die Bistümer Kammin, Halberstadt, Min- 
den und — jedoch erst mit dem Tode des Fürst-Administrators 
nih — das Erzbistum Magdeburg. Ein fester Zusammen- 
ang zwischen den einzelnen Gebieten war nicht vorhanden; 
die ständischen Interessen, die fast überall vorwogen, ließen 
zunächst auch das Gefühl einer inneren Zusammengehörigkeit 
nicht aufkommen; Statthalter vertraten den Kurfürsten in den
	        
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