§ 66. Von der Begründung des Staates usw. 509
neuen Erwerbungen, die z. T. noch lange von fremden Truppen
besetzt blieben.
2. Die unumgängliche Vereinheitlichung setzte bei der Ver-
waltung ein. Joachim Friedrich hatte 1604 den „Geheimen
Rat“ als kollegialisch organisierte Zentralverwaltungsbehörde
nach dem Muster des in Frankreich bereits seit dem 13. Jahr-
hundert bestehenden Conseil du Roi, späteren Conseil d’'Etat,
und des diesem gleichfalls nachgebildeten Reichshofrats (Z. I
§ 4b2 ob) geschaffen, zunächst freilich nur mit beratender
Stimme. Seit der Neuen Geheimratsordnung vom 4. Dezember
1651 zerfiel der Geheime Rat in 19 Departements, und seine
Zuständigkeit wurde auf sämtliche Länder ausgedehnt. In den
einzelnen Gebieten wurden Regierungen oder Regierungskollegien
und Amtskammern nach neumärkischem Vorbilde (S. 508) ein-
gerichtet; über den Amtskammern erhob sich als oberste Ver-
waltungsbehörde für die Domänen und Regalien die Geheime
Hofkammer (seit 1678 bzw. 1689). Vor allem aber wurde
das Heer zu einem wichtigen Bindegliede, neben dem die Miliz-
verfassung schließlich verkümmerte. 1620 hatten die märkischen
Stände die Mittel für ein kleines Söldnerheer zur Verfügung
stellen müssen. Die kriegerischen Zeiten machten das Heer zur
dauernden Staatseinrichtung, und als der I. von 1654 Stände
und Untertanen zur Leistung der für die Landesverteidigung
nötigen Gelder für verpflichtet erklärte, wurden die frändlches
Steuerbewilligungen allmählich zur bloßen Form. Nachdem 1662
die brandenburgischen Stände die Mittel für das stehende Heer
dauernd bewilligt hatten, blieb schließlich, ohne formelle Auf-
hebung des ständischen Rechts, das landesherrliche Besteuerungs-
recht übrig. Die Steuer für das Heer war teils eine Grundsteuer
(Kontribution), teils — in den meisten Städten — eine Ver-
brauchsabgabe (Akzise). Die zum Unterhalte des Heeres dienenden
Abgaben wurden an die für die einzelnen Provinzen bestellten,
dem Generalkriegskommissar unterstehenden Oberkommissare ab-
geliefert, unter denen Kommissare das Intendanturwesen der ein-
zelnen Truppenteile verwalteten. Generalkriegskommissariat und
Oberkommissariate (auch Kriegskammern genannt) verwandelten
sich — letztere nach dem Muster der Amtskammern (S. 508) —
um das Ende des 17. Jahrhunderts in kollegiale Behörden,
und die Kommissariate eigneten sich fast Überall nicht nur die
Steuerverwaltung und die Rechtsprechung in Steuersachen, son-
dern auch andere Zweige der inneren Verwaltung an.
Gestützt auf das brandenburgische Hear und in zielbewußter
Politik setzte der Große Kurfürst die Anerkennung der Souve-
ränität Preußens durch (Verträge zu Labiau, 1656, und
Wehlau, 1657, und Frieden zu Oliva, 1660). Den Widerstand
der preußischen Stände unterdrückte er mit Gewalt (Einkerkerung
des Schöppenmeisters Rhode; Hinrichtung des Obersten v. Kalk-
stein). Das im Kriege gegen Schweden eroberte Land (Vor-
pommern, Stettin, Stralsund usw.) mußte er freilich den Schwe-
den zurückgeben (Frieden zu St. Germain, 1679), wie er auch