Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

512 § 67. Von der Ausbildung des absoluten Staates usw. 
und Domänenkammer unter einem Präsidenten und zwei Abtei- 
lungsdirektoren stand. Die Entscheidungen wurden indes nicht 
von den Abteilungen gesondert, sondern stets von der gesamten 
Kammer gefällt. Mit den Kriegs= und Domänenkammern waren 
als Verwaltungs gerichtshöfe für die die Staatsverwaltung, 
insbesondere die Polizei und die Finanzen, betreffenden Prozesse 
(für die sog. „Attributivjustiz“) Kommer justizdepu- 
tationen verbunden, über welchen als Appellationsbehörde 
das Oberrevisionsdirektorium, als dritte (Revisions-) 
Instanz die Oberrevisionsdeputation stand. 
Unter den Kriegs= und Domänenkammern standen die den 
„Kreisen“ vorgesetzten „Landräte“, denen Kreiseinnehmer 
und Ausreiter beigeordnet waren. Nachdem die alten Vogteien 
verschwunden waren und den Amtshauptmannschaften Platz ge- 
macht hatten (vgl. oben S. 507), ergab sich die Notwendigkeit, 
die einzelnen Amter zu größeren Bezirken zu vereinigen. Hieraus 
sind die Kreise entstanden. Sie waren ursprünglich Wahl- 
bezirke, in welchen die Stände ihren, den Kreis vertretenden 
Ausschuß wählten. In pommerschen und magdeburgischen Krei- 
sen führten die, dort ständigen, Vertreter den Titel Landrat 
im Gegensatze zum landesherrlichen Hof rate. Der Landrat 
war hiernach ursprünglich nur ein ständischer Ehren- 
beamter. Den Vertrauensmännern der Stände wurden sodann 
als Kreisdirektoren insbesondere die Leitung der Geschäfte des 
Kreistags bei der Verteilung der von den Ständen bewil- 
ligten Steuern sowie unter Vereinigung ihres Amtes mit dem 
auf landesherrlicher Ernennung beruhenden Landkommis- 
sariat (für die Verpflegung und Einquartierung der Truppen) 
polizeiliche Aufgaben übertragen. Hiermit erhielten sie zu- 
gleich eine staatliche Funktion. Diesen Doppelcharakter hat 
der Landrat bis in die neueste Zeit behalten (S. 609), wenn er 
heute auch vorwiegend Staatsbeamter ist. Der Landrats- 
titel ist erst seit ungefähr 1700 allgemein geworden. Die Ver- 
waltung der örtlichen Polizei verblieb auf dem Lande den Guts- 
herren, auf den Domänen den Domänenpächtern (Kgl. Amt- 
männern, S. 507); die Beaufsichtigung der städtischen Verwaltung, 
insbesondere der Akzisenverwaltung, lag den Steuerräten (com- 
missarii loci) ob. 
b. Im Gebiete des Justizdepartements (später 
unter dem Geheimen Obertribunal, als höchster In- 
stanz für den Gesamtstaat): die „Provinziallandes- 
justizkollegien“ ader „Regierungen“ (in Schlesien 
Oberamtsregierungen genannt, z. B. wurde Sparez 1771 in 
Breslau „Oberamtsregierungsrat“) als Appellationsgerichte, 
also Mittelinstanzen, während die unteren Instanzen 
die Stadtgerichte und auf dem Lande die Patrimonialgerichte bil- 
deten (vgl. hierüber im einzelnen Z. 1 § 5b). 
Die „Kegierungen“ in der Neumark (S. 508), in Halber- 
stadt, Magdeburg und Minden fungierten schon früher zugleich 
als oberste Verwaltungsbehörde und oberster Gerichtshof. Ihre
	        
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