32 § 5. Die Staatsgewalt.
Die unmittelbaren Organe werden auch als pri-
märe, die mittelbaren als sekundäre bezeichnet. Einen
anderen Sinn verbindet Jellinek mit diesen Worten. Er nennt
sekundäre Organe solche, die Organe eines Organs sind, so be-
sonders das Parlament, das (sekundäres) Organ des Staats-
volkes (als des primären Organs) sei.
b. Man unterscheidet ferner:
selbständige Organe, die den Staatswillen allein
betätigen, und unselbständige, die nur im Zusam-
menhang mit einem anderen Organ die Staatsgewalt
ausüben können (z. B. das Parlament in der konstitutio-
nellen Monarchie und die Gemeindevertretungen in den
der Selbstverwaltung, S. 177 ff., teilhaftigen Kommunal-
verbänden):
einfache Staatsorgane im Gegensatz zu den qua-
lifizierten (potenzierten), bei denen die Voraussetzung
einer Organstellung die Innehabung einer anderen Or-
ganstellung ist (Deutscher Kaiser ist der jeweilige König
von Preußen, R. Art. 11 I; der Ersten Kammer in
Elsaß-Lothringen gehören gewisse Behördenvorstände an,
Els.-Lothr. Verf. § 6 ;
notwendige Staatsorgane, d. h. durch Verfassung
oder Gesetz vorgeschriebene (z. B. der Reichskanzler, RV.
Art. 15 I) und fakultative, d. h. nach dem Ermessen
des Trägers der Staatsgewalt zu bestellende (z. B. der
Reichskanzlerstellvertreter, KG. vom 17. März 1878).
c. Eigenschaften der Staatsgewalt.
1. Unteilbarkeit.
Die Staatsgewalt ist einheitlich und unteilbar (une
et indivisible); denn sie ist der Staatswille in seiner Be-
tätigung, und dieser ist seinem Wesen nach unteilbar.
Wenn man (S. 133 ff.) von „Teilungder Gewalten“
spricht, so ist damit nur gemeint, daß die verschiedenen
Betätigungen (Funktionen) der Staatsgewalt von ver-
schiedenen Organen vorgenommen werden sollen, damit
eine gegenseitige Ueberwachung dieser Ausüber des (ein-
heitlichen) Staatswillens zur Vermeidung von Zuständig-
keitsüberschreitungen stattfinden kann. Ebensowenig
widerspricht die Verteilung der Gewalten zwischen Bun-
desstaat und Gliedstaat (S. 120 ff.) dem Begriffe der ein-